Wird jemand als zur Vertretung einer Gesellschaft mbH nach außen berufenes Organ einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so steht das Berufungsrecht gemäß § 51 Abs 1 VStG nur dem Beschuldigten, nicht aber der Gesellschaft zu. Eine von der Gesellschaft erhobene Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.