RS UVS Kärnten 1992/05/05 KUVS-100-104/3/92

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Rechtssatz

Wird jemand als zur Vertretung einer Gesellschaft mbH nach außen berufenes Organ einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt, so steht das Berufungsrecht gemäß § 51 Abs 1 VStG nur dem Beschuldigten, nicht aber der Gesellschaft zu. Eine von der Gesellschaft erhobene Berufung ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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