Die Berufungsbehörde ist berechtigt, die von der Erstinstanz vorgenommene unzutreffende Feststellung hinsichtlich der Erscheinungsform des Delikts - hier: Beihelfer statt richtig Mittäter (unmittelbarer Täter) - richtigzustellen, da in der Verfolgungshandlung die Ausführungshandlungen des Beschuldigten korrekt umschrieben wurden.