RS UVS Niederösterreich 1992/05/07 Senat-P-91-023

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Veröffentlicht am 07.05.1992
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Rechtssatz

Jede Änderung des Wohnsitzes des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte ist nach §21 Waffengesetz meldepflichtig, daher auch allfällig weitere ordentliche Wohnsitze oder Nebenwohnsitze.

 

Die polizeiliche Meldung nach dem Meldegesetz begründet für sich genommen noch keinen Wohnsitz, ist aber ein Indiz dafür, da die Meldung nach dem Meldegesetz eine Unterkunftsnahme zur Voraussetzung hat.

 

Die Anmeldung in einer noch nicht bewohnten Wohnung kann daher zurecht als Indiz zur Begründung eines weiteren Wohnsitzes angenommen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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