Wenn die Begründung des weiteren Wohnsitzes im gleichen Sprengel der Behörde erfolgt und daher dem Schutzzweck der Norm (Verläßlichkeitsprüfung) kein wesentlicher Schaden entstanden ist und weiters weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe vorliegen, kann statt einer Geldstrafe eine Ermahnung ausgesprochen werden.