Zum Bereich der vom Verwaltungssenat zu prüfenden formellen Rechtmäßigkeit gehören insbesondere die Fragen, ob ein vollstreckbarer Schubhaftbescheid vorliegt und ob dessen allfällige Erlassung in einem Mandatsverfahren nach §57 AVG zu Recht erfolgt ist. Letzteres, weil die Anwendung eines solchen "Schnellverfahrens" gerade in einem Schubhaftverfahren eine schwerwiegende faktische Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Fremden bedeuten kann und auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Art1 Abs3 des BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit Bedeutung erlangt.