RS UVS Vorarlberg 1992/05/08 3-50-02/92

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Veröffentlicht am 08.05.1992
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Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Anwendung eines Mandatsverfahrens nach §57 AVG bei Erlassung des Schubhaftbescheides liegen nicht vor, wenn die Identität des Fremden bekannt ist, er bei seiner Familie wohnt und keine Anhaltspunkte vorliegen, daß er seinen Aufenthaltsort wechseln oder gar "untertauchen" wolle. Dazu kommt noch, daß der Fremde rechtsfreundlich vertreten ist und auch diesbezüglich die Durchführung eines förmlichen Ermittlungsverfahrens insbesondere im Hinblick auf die rasche Zustellung von Schriftstücken ohne weiteres möglich ist.

Schlagworte
Schubhaft, Anwendung des Mandatsverfahrens bei Erlassung des Schubhaftbescheides
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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