RS UVS Vorarlberg 1992/05/08 3-50-02/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.05.1992
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vgl. dazu VwGH 23.9.1991, 91/19/0162 Rechtssatz

Auch wenn der Beschwerdeführer bei einer Schubhaftbeschwerde nur hinsichtlich eines Teiles (bestimmter Zeitraum der behaupteten Schubhaft) unterliegt, ist ihm dennoch im Hinblick auf den zu berücksichtigenden §50 VwGG ein ungekürzter Kostenersatz zuzusprechen.

Schlagworte
Kostenersatz bei Schubhaftbeschwerde, teilweises Unterliegen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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