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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Fristzur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags; kein minderer Grad desVersehens des Antragstellers bzw des anwaltlichen Vertreters imVerwaltungsverfahren; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags alsverspätetSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit dem am 20. August 2007 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art144 B-VG gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Mai 2007, betreffend die Abweisung des Asylantrages und die Feststellung, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers in die Türkei zulässig sei. Unter einem wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt.
2. Den Wiedereinsetzungsantrag begründet der Antragsteller damit, dass er während seines Asylverfahrens einige Male den Wohnsitz wechselte. Nach eigenen Angaben erfuhr er erst am 17. August 2007, dass sein Asylverfahren in zweiter Instanz bereits im Mai 2007 abgewiesen wurde. Die Entscheidung sei ihm durch Hinterlegung gemäß §8 des Zustellgesetzes, BGBl. 200/1982 idF BGBl. I 10/2004, (gemeint wohl §17 ZustellG) zugestellt worden. Durch Hinterlegung sei jedoch keine wirksame Zustellung erfolgt, da die Behörde eine Abgabestelle durch Einschau in das Zentralmelderegister ohne Schwierigkeit feststellen hätte können.
3. Der Antragsteller war im Verwaltungsverfahren anwaltlich vertreten. Die Einschau in den Verwaltungsakt hat ergeben, dass die Zustellung des Bescheides am 31. Mai 2007 an den Rechtsvertreter des Antragstellers erfolgt ist, was durch einen entsprechenden Rückschein belegt ist.
II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:
1. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144 B-VG wegen Versäumung einer Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen des §146 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Unter "minderem Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (vgl. VfSlg. 17.044/2003 mwN).
2. Der berufsmäßige Parteienvertreter ist Zustellungsbevollmächtigter iSd §9 Zustellgesetz. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Rechtsanwalt den nunmehrigen Antragsteller schuldhaft nicht rechtzeitig über die Zustellung des Bescheides informiert bzw. über die Möglichkeit einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof belehrt hat oder ob ihm dies aus faktischen Gründen nicht möglich war, weil der Antragsteller auch seinen Rechtsanwalt ebenso wenig wie die Behörde über seine Wohnsitzwechsel informiert hat.
3. Von einem minderen Grad des Versehens kann jedoch in keinem Fall gesprochen werden. Weder ist es ein minderer Grad des Versehens, wenn ein Rechtsanwalt Fristen nicht vormerkt bzw. seinen Mandanten über fristauslösende behördliche Schriftstücke nicht informiert, noch ist es ein minderer Grad des Versehens seitens des Antragstellers, wenn er seinem Rechtsvertreter die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich macht, indem er eine Kontaktaufnahme seitens des Rechtsanwaltes dadurch verhindert, dass er auch ihm seine Wohnadresse nicht bekannt gibt.
Schon aus diesem Grund lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.
III. Aus den angeführten Gründen erweist sich der am 20. August 2007 zur Post gegebene Verfahrenshilfeantrag als verspätet; er war daher zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §33 und §19 Abs3 Z2 litb VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen,ZustellungsbevollmächtigterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1546.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009