RS UVS Kärnten 1992/05/12 KUVS-284-285/4/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird im Spruch ein Sachverhalt einem Straftatbestand unterstellt, der durch die Tat nicht verletzt wurde oder wird die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift aber nicht unter Zitierung der entsprechenden Norm im Spruch angeführt, so wird dem Gebot des § 44a lit b VStG nicht entsprochen, ist der erstinstanzliche Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu beheben, denn der Beschuldigte hat ein rechtliches Interesse daran, daß ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, richtig und vollständig vorgehalten werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten