Stellt das Gesetz keinen eigenen Strafbestand auf, sondern wählt die Form einer Blankettstrafnorm, muß der umschriebene Tatbestand so eindeutig gekennzeichnet sein, daß ihn jedermann als Tatbestand einer Blankettstrafnorm und daraus den Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns gegen diese Norm zu erkennen vermag. Es muß somit für ihn eine Verpflichtung zu einem bestimmten Handeln (ein Gebot) oder zur Unterlassung einer bestimmten Tätigkeit (ein Verbot) in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ablesbar sein. Diese Auffassung muß auch in jenen Fällen gelten, in welchen die Strafnorm, welche das Blankettstrafgesetz zu einer vollständigen Strafdrohung ergänzt, nicht in anderen Bestimmungen desselben - oder eines anderen - Gesetzes, sondern in individuellen Verwaltungsakten enthalten ist. Fehlt es an einem eindeutigen Gebot oder Verbot in solchen individuellen Verwaltungsakten, dann liegt eine dem §1 Abs1 VStG entsprechende Strafandrohung überhaupt nicht vor.