Die Beschuldigte kann sich nur dann auf eine unverschuldete Unkenntnis des Verbotes berufen, wenn sie nachweisen kann, daß ihr die Wahrnehmung derselben trotz der erforderlichen Aufmerksamkeit unmöglich war. Daß die Verkehrszeichen von Fahrzeugen verdeckt waren, stellt keinen Schuldausschließungsgrund dar. Die Abstellung eines Fahrzeuges bei Dunkelheit und starkem Regen entbindet nicht von der Verpflichtung, sich am Abstellort kundig zu machen und sich über angebrachte Verkehrszeichen Klarheit zu verschaffen.