RS UVS Kärnten 1992/05/18 KUVS-286/3/92

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Veröffentlicht am 18.05.1992
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Rechtssatz

Auftrag oder Befehl eines Vorgesetzten stellt für sich allein für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund im Sinne der Bestimmung des § 6 VStG dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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