RS UVS Kärnten 1992/05/21 KUVS-408/1/92

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Veröffentlicht am 21.05.1992
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Rechtssatz

Ein Schuldspruch betreffend die Verletzung nach Art IX Abs 1 Z 2 EGVG muß, um das Erfordernis des § 44 a Z 1 VStG zu erfüllen, unter anderem auch zum Ausdruck bringen, durch welches konkrete Verhalten das Tatbestandsmerkmal des "ungestümen Benehmens" erfüllt wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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