Für eine Verwaltungsübertretung nach §37 Abs3 2Fall StVO - Signalisierung eines "Haltezeichens" durch einen Verkehrsposten, der auf einer Kreuzung beide Arme quer zu beiden Fahrtrichtungen hält - ist es ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, daß in diesem Fall vor der Kreuzung anzuhalten ist.