Die Anwendung des qualifizierten Strafsatzes nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--) hat nicht die gleichzeitige Beschäftigung von drei Ausländern zur Voraussetzung, sondern es genügt, wenn innerhalb einer Zeitspanne "mehr als drei Ausländer" - wenn auch nicht gleichzeitig - unerlaubt beschäftigt waren.