RS UVS Kärnten 1992/05/26 KUVS-292/3/91

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Rechtssatz

Die Anwendung des qualifizierten Strafsatzes nach § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG (S 10.000,-- bis S 120.000,--) hat nicht die gleichzeitige Beschäftigung von drei Ausländern zur Voraussetzung, sondern es genügt, wenn innerhalb einer Zeitspanne "mehr als drei Ausländer" - wenn auch nicht gleichzeitig - unerlaubt beschäftigt waren.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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