Wenn zwei Personen an unterschiedlichen Arbeitstagen einen Ausländer bei der Durchführung von Arbeiten - hier Reinigung von Zapfsäulen und Windschutzscheiben - antreffen so ist dies ein Indiz dafür, daß der betreffende Ausländer eine Verpflichtung zur Durchführung von Arbeiten übernommen hat und deshalb ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt. Regelmäßige Arbeitsleistungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mit Arbeitsmitteln des Arbeitgebers und die Einschränkung der Entscheidungsfreiheit bei der Durchführung der ausgeübten Tätigkeit lassen den Schluß zu, daß, wenn auch nur ein kurzfristiges, Beschäftigungsverhältnis vorlag.