RS UVS Kärnten 1992/05/26 KUVS-351-352/3/92

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Veröffentlicht am 26.05.1992
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Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs 2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl) uzw auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Für die Qualifikation als Verfolgungshandlung genügt allerdings nicht das Vorliegen eines behördeninternen Vorganges, sondern es muß diese noch innerhalb des Ablaufes der Verjährungsfrist in irgend einer Weise nach außen hin in Erscheinung getreten sein. Laut ständiger Rechtsprechung des Vewaltungsgerichtshofes unterbricht eine Verfolgungshandlung aber nur dann die Verjährung, wenn sie sich auf alle der Bestrafung zugrunde zu legenden Sachverhaltselemente bezogen hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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