RS UVS Steiermark 1992/05/29 25.3-5/92

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Veröffentlicht am 29.05.1992
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Rechtssatz

Das Fehlen eines wesentlichen Inhaltsbestandteiles der Beschwerde führt zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde, ohne daß auf die Sache selbst bzw die Beschwerdegründe näher einzugehen war. Eine Verbesserung im Sinne des § 13 Abs 3 AVG kommt nicht in Frage, weil es sich hiebei um keinen Formmangel handelt, sondern um einen essentiellen Mangel des Inhaltes.

Schlagworte
Schubhaft Beschwerdebestandteile
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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