RS UVS Niederösterreich 1992/06/09 Senat-WB-91-015

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Rechtssatz

Aus der Formulierung "Die Strafbemessung ist viel zu hoch" ist gerade noch ein begründeter Berufungsantrag zu erkennen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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