Gemäß §25 Abs2 StVO sind Kurzparkzonen durch Zeichen gemäß §52 Z13d und 13e StVO kundzumachen. Eine einzige Tafel nach §52 Z13d StVO in der Mitte einer 20 m langen Kurzparkzone (Schrägaufstellung) mit einer Zusatztafel "20 m mit links und rechts weisendem Pfeil" reicht zur ordnungsgemäßen Kundmachung nicht aus.