RS UVS Niederösterreich 1992/06/11 Senat-HO-91-013

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Veröffentlicht am 11.06.1992
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Rechtssatz

Gemäß §25 Abs2 StVO sind Kurzparkzonen durch Zeichen gemäß §52 Z13d und 13e StVO kundzumachen. Eine einzige Tafel nach §52 Z13d StVO in der Mitte einer 20 m langen Kurzparkzone (Schrägaufstellung) mit einer Zusatztafel "20 m mit links und rechts weisendem Pfeil" reicht zur ordnungsgemäßen Kundmachung nicht aus.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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