Der Antrag des Beschuldigten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fach der Psychiatrie ist dann zurückzuweisen, wenn im Akt bereits ein Gutachten des Amtsarztes vorliegt und der Beschuldigte keine über den Akteninhalt weiter hinausgehende Grundlagen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit außer subjektive Angaben, liefert.