RS UVS Wien 1992/06/16 03/12/555/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Rechtssatz

Die Bestimmung hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers, bezieht sich nicht auf eine Begründung der Aufforderung, zB warum der Lenker bekanntgegeben werden soll, sondern auf ein bestimmtes Fahrzeug, einen bestimmten Ort und eine bestimmte Zeit oder bestimmten Zeitraum; also unabhängig davon, welche und wieviele Übertretungen der Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers zugrundeliegen.

Sohin kann nur eine Aufforderung an den Zulassungsbesitzer ergehen, auch für den Fall, daß durch eine Tathandlung mit dem selben Fahrzeug, am selben Ort und zur selben Zeit, mehrere Übertretungen gesetzt worden sind.

Schlagworte
Lenkerauskunft, Aufforderung zur Bekanntgabe, zugrundeliegende Übertretung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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