RS UVS Kärnten 1992/06/16 KUVS-146-148/5/92

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Veröffentlicht am 16.06.1992
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Rechtssatz

Bei Ungehorsamsdelikten genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei derartigen Delikten ist es daher Sache des Beschuldigten initiativ alles darzulegen was für eine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch die Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Die bloße Belehrung der Arbeitnehmer, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten, sowie eine stichprobenartige regelmäßig durchgeführte Überwachung reichen jedoch nicht aus, um den Arbeitgeber von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu befreien. Auch der Umstand, daß der Arbeitgeber das Fahrtenbuch nicht unterschrieb, sowie daß die Fahrten des Lenkers von einer anderen Person als dem Beschuldigten der auch bei einer anderen Firma beschäftigt ist, eingeteilt werden, exkulpiert nicht davor, daß zweckentsprechende Kontrollmaßnahmen nicht gesetzt wurden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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