RS UVS Steiermark 1992/06/23 25.3-6/92

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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Rechtssatz

Es gibt keinen Erfahrungssatz, der davon ausgeht, daß ein höheres Strafausmaß verhängt wird, wenn man im strafgerichtlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten wird.

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Schubhaft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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