RS UVS Vorarlberg 1992/06/29 1-122/92

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Veröffentlicht am 29.06.1992
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Rechtssatz

Der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen, obwohl der Beschuldigte seine (in der Verhandlung vor dem Verwaltungssenat verlesene) diesbezügliche niederschriftliche Aussage vor der Gendarmerie im Verfahren vor dem Verwaltungssenat widerrufen hat. Im konkreten Fall haben nämlich gewichtige Umstände für die Richtigkeit der ersten Aussage und gegen die Richtigkeit der nunmehrigen Behauptungen gesprochen.

Schlagworte
Widerruf des Geständnisses, Unmittelbarkeit, Beweiswürdigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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