RS UVS Kärnten 1992/07/08 KUVS-729/1/92

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Veröffentlicht am 08.07.1992
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Rechtssatz

Es ist einem Kaufmann durchaus zumutbar für eine ausreichende und zuverlässige Etikettierung (vorliegend auf gefrorenen Hühnern) zu sorgen, wobei Kennzeichnungselemente unter anderem der Zeitpunkt bis zu dem das Lebensmittel bei Einhaltung der angegebenen Lagerbedingungen mindestens haltbar ist, in unverschlüsselter Form bestimmt nach Monat und Jahr. Das Fehlen des Ablaufdatums auf derartigen Produkten führt zu einer Verunsicherung der Konsumenten, da sowohl für die Konsumenten als auch für den Händler selbst nicht mehr erkennbar ist, wie lange die Ware noch haltbar ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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