RS UVS Kärnten 1992/07/10 KUVS-440/3/92

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Veröffentlicht am 10.07.1992
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Rechtssatz

Die Beschlagnahme beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch das Eigentumsrecht als solches.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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