RS UVS Vorarlberg 1992/07/13 1-010/92

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Veröffentlicht am 13.07.1992
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Rechtssatz

Ein Vorbringen, wonach bestimmte Baumaßnahmen (hier: Verlegung eines Plastikschlauches, Installierung eines Wasserrohres) nicht der Bewilligungspflicht unterlägen, geht dann ins Leere, wenn die Strafbehörde damit lediglich zusammen mit der übrigen Tatumschreibung die gesamthaft unter dem Gesichtspunkt der Bewilligungspflicht relevante Bauführung umschrieben hat.

Schlagworte
bewilligungspflichtige Bauführung, Umschreibung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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