TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/17 97/07/0221

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
22/01 Jurisdiktionsnorm;
80/06 Bodenreform;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

FlVfGG §34 Abs3;
FlVfGG §34 Abs6;
FlVfGG §34 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs3;
FlVfLG OÖ 1979 §102 Abs4;
FlVfLG OÖ 1979 §92 Abs1;
JN §1;
VermG 1968 §36 Abs3;
VermV 1994 §1 Abs1;
VermV 1994 §1 Abs3;
VermV 1994 §1 Abs4;
VermV 1994 §1 Abs5;
VermV 1994;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde 1) des JT und 2) der AT, beide in M und beide vertreten durch Dr. M, Dr. F und Dr. H, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 16. Oktober 1997, Zl. Bod - 100011/10-1997, betreffend einen Grenzstreit im Zusammenlegungsverfahren (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. O, Dr. G, Dr. K und Dr. S, Rechtsanwälte in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Verordnung vom 19. Februar 1973 leitete die Agrarbezirksbehörde L (AB) das Zusammenlegungsverfahren ein. In dieser Verordnung wurde bestimmt, dass die Zusammenlegung die gesamte Katastralgemeinde G umfasse.

Am 28. Februar 1986 erließ die AB den Zusammenlegungsplan, der durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht wurde. In Spruchpunkt I. des Zusammenlegungsplanes wird ausgesprochen, dass ein färbiger Plan über den alten Stand, ein färbiger Plan über den neuen Stand, die Originalmappe, ein Abfindungsausweis und eine Abfindungsberechnung wesentliche Bestandteile dieser abschließenden Entscheidung bildeten. Des Weiteren wird im Zusammenlegungsplan auf die Rechtskraft von Besitzstandsausweis und Bewertungsplan und vorläufiger Übernahme der Grundabfindungen hingewiesen. Nach Darstellung der im Ergebnis des Zusammenlegungsplanes vorzunehmenden grundbücherlichen Eintragungen wird in Spruchpunkt XIV. des Zusammenlegungsplanes ausgesprochen, dass nach seiner Rechtskraft die Parteien in das freie Eigentum der neuen Abfindungsgrundstücke eintreten, soweit nicht in diesem Bescheid oder gesetzlich etwas anderes angeordnet sei. Desgleichen wird angeordnet, dass mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes die bis zu diesem Tage laufenden Verjährungs- und Ersitzungstitel als erloschen gälten, unbekümmert, ob sie bereits vollendet waren oder nicht. Zu Spruchpunkt XVI. des Zusammenlegungsplanes wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge des Agrarverfahrens zur Gänze vermessenen Abfindungsgrundstücke nach der grundbücherlichen Durchführung des Zusammenlegungsplanes von der Vermessungsbehörde in den Grenzkataster eingetragen werden würden.

Eine das Zusammenlegungsverfahren G abschließende Verordnung im Sinne des § 27 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. 1979/73, idF LGBl. Nr.85/1997 (O.ö. FLG. 1979), wurde bis zum Zeitpunkt des hier angefochtenen Bescheides nicht erlassen.

Mit einer Eingabe vom 12. Februar 1995 wandten sich die Beschwerdeführer an die belangte Behörde und brachten vor, die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) habe im Sommer 1992 einen näher bezeichneten, mit einer Grundstücksnummer der Katastralgemeinde G versehenen Ortschaftsweg in einer Weise ausgebaut, mit welcher die Wegtrasse teilweise auf Privatgrund der Beschwerdeführer errichtet worden sei. Eine straßenrechtliche Verhandlung sei nicht durchgeführt worden, eine straßenrechtliche Bewilligung liege ebenso wenig vor, wie es auch keine Grundeinlösungen zur Ermöglichung der Trassenverschiebung gegeben habe. Die Rohtrasse sei in der Natur äußerst spärlich abgesteckt worden, sodass die neuen Straßenränder im Bereich des Backhauses der Beschwerdeführer nicht ersichtlich gewesen seien. Die befahrbare Fläche sei unter die Dachtraufe bis direkt an die Außenmauer des seit etwa 150 Jahren bestehenden Backhauses der Beschwerdeführer verlegt und dabei der mindestens 1 m breite, dem Backhaus vorgelagerte Grünstreifen entfernt worden. Zur Absicherung dieser Grenzverletzung habe sich die mP der Dienste der AB bedient, sofortige Einwände der Beschwerdeführer seien erfolglos geblieben. Durch den Umstand, dass die Fahrbahn nunmehr auch unter der Dachtraufe verlaufe, seien die Beschwerdeführer ständigen Repressalien durch die mP ausgesetzt. Beim Backhaus der Beschwerdeführer seien niemals Neu-, Zu- oder Umbauten vorgenommen, sondern lediglich bewilligungsfreie Instandsetzungsarbeiten durchgeführt worden. Eine Ausweitung des Gebäudes in Richtung öffentliches Gut habe nie stattgefunden. Auf Basis einer Flugvermessung seien im gesamten Zusammenlegungsgebiet und so auch bei den Beschwerdeführern die Dachtraufen und nicht die Gebäudemauern als bebaute Fläche ausgewiesen und im Plan eingezeichnet worden. Dass irgend ein Teil des uralten Backhauses in das öffentliche Gut ragen würde, sei bei der Planauflage in keiner Weise ersichtlich gewesen; andernfalls wäre dies von den Beschwerdeführern gewiss beeinsprucht worden. Eine von der AB vorgenommene Verlegung eines Teiles des Backhauses ins öffentliche Gut hätte bei den servitutsrechtlichen Verhandlungen berücksichtigt werden müssen, was aber nicht der Fall gewesen sei. Offensichtlich habe die mP nach ihrer Grenzverletzung im Wege der AB eine von den Beschwerdeführern nicht akzeptierte Grenzkorrektur veranlasst. Es sollten offenbar nachträglich die Grundgrenzen des Weges im Bereich des Backhauses der Beschwerdeführer der neuen Straßenproportion angepasst werden, was aber einer stillen Enteignung gleichkomme. Nachträgliche Veränderungen der Grenzen in diesem Stadium der Zusammenlegung seien nur durch Verträge möglich. Im Zuge der neuerlichen Vermessung seien nun verschiedene Varianten des Grenzverlaufes festgestellt worden, wobei auffällig sei, dass näher genannte Bedienstete der AB einerseits zwar behaupteten, dass alles in Ordnung sei, andererseits aber einen Flächenausgleich für das den Beschwerdeführern verloren gegangene Grundstück unbedingt gegen deren Willen durchsetzen wollten. Es sei für die Beschwerdeführer der Eindruck entstanden, dass die Grenze dorthin verlegt worden sei, wo sie von den Gemeindebediensteten ohne Kenntnis ihres tatsächlichen Verlaufes beim Wegausbau vorgegeben worden sei. Rechtsgültig sei allein der Zusammenlegungsplan aus dem Jahre 1986 mit einer Einschränkung:

Sollte in diesem Plan die Hausmauer des Backhauses und nicht die Dachtraufe als Grenze genommen worden sein, werde dieser Plan von den Beschwerdeführern bekämpft, weil dies den vermarkungsgesetzlichen Vorschriften nicht entspreche und den Beschwerdeführern mangels einer klaren Darstellung zum Zeitpunkt der Planauflage die Einspruchsmöglichkeit verwehrt habe. Es werde gebeten, vor grundbücherlicher Durchführung des Zusammenlegungsplanes eine genaue Überprüfung der Angelegenheit durch die der AB übergeordnete belangte Behörde vorzunehmen und dabei einen geraden Grenzverlauf zwischen dem Ortschaftsweg und dem Grundstück der Beschwerdeführer entsprechend dem rechtsgültigen Plan aus 1986 im Sinne jenes Grenzverlaufes wieder herzustellen, der übereinstimmend mit der Planauflage gewährleiste, dass keine Teile und auch nicht die Dachtraufe des Backhauses der Beschwerdeführer ins öffentliche Gut ragten, die mP vom gültigen Grenzverlauf zu benachrichtigen und sie aufzufordern, das Grundstück der Beschwerdeführer in den vor der Grenzverletzung befindlichen Zustand zu versetzen, sowie schließlich den Beschwerdeführern den tatsächlichen Grenzverlauf der Baufläche gegenüber dem öffentlichen Gut mitzuteilen, damit dieser im Falle einer nachträglichen Veränderung beeinsprucht werden könne.

Die belangte Behörde leitete diese Eingabe der Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an die AB weiter, welche den Beschwerdeführern und der mP mit Schreiben vom 27. April 1995 Folgendes mitteilte:

Dass die Grenze im betroffenen Bereich laut Besitzstandsausweis im Zusammenlegungsverfahren entsprechend den Traufeneckpunkten des Backhauses festgelegt worden sei, treffe zu. Zwischen vorläufiger Übernahme der Grundabfindungen und Planauflage seien die Grundstücke zur Neueinteilung aber neu vermessen und sei der Grenzverlauf entsprechend den Hausecken des Backhauses endgültig und rechtswirksam für alle Parteien im Zusammenlegungsplan so festgelegt worden, dass die Gebäudemauer des Backhauses die Grenze darstelle und dessen Dachvorsprung über das öffentliche Gut rage. Eine nachträgliche Änderung des für die Parteien und die Behörde verbindlichen Zusammenlegungsplanes sei nur im Einvernehmen aller Betroffenen möglich. Zur Durchführung einer einvernehmlich erzielten Lösung könne die AB ihre Dienste anbieten.

In der Folge unternahm die AB Anstrengungen in Richtung einer gütlichen Beilegung der Angelegenheit durch Erzielung eines Einvernehmens zwischen den Beschwerdeführern und der mP.

Mit einem bei der AB am 5. Juni 1996 eingelangten und an diese gerichteten Schriftsatz vom 31. Mai 1996 ergänzten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen dahin, dass in dem der Auflage des Zusammenlegungsplanes zu Grunde liegenden Plan die Grenze im betroffenen Bereich zwischen den Grenzpunkten 1447 und 1448 geradlinig verlaufe. Da den Beschwerdeführern von keiner Seite Mitteilung gemacht worden sei, sie würden im Bereich ihres Grundstückes etwas verlieren, seien sie davon ausgegangen, dass die seit unvordenklicher Zeit bestehende Grundgrenze zwischen dem Backhaus und der Gemeindestraße bestehen bliebe. Es sei diese Grundgrenze seit mehr als 50 Jahren gleich bleibend und zwar in einem Abstand von ca. 1 m nordöstlich der nordöstlichen Seite des Backhauses verlaufen, sodass die gesamte Traufe mit einem gewissen Überhang immer auf dem im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grund gewesen sei. Dass sich dies durch das Grundzusammenlegungsverfahren verändern könnte, sei von den Beschwerdeführern nicht anzunehmen gewesen, zumal derlei ja auch nicht Sinn eines Zusammenlegungsverfahrens sein könne. Offenbar durch ein Versehen der Gemeindearbeiter sei ohne Durchführung einer straßenrechtlichen Verhandlung oder Vorliegen einer straßenrechtlichen Bewilligung eine Trassenverschiebung der beim Backhaus vorbeiführenden Gemeindestraße zu Lasten der Beschwerdeführer durchgeführt worden. Zu bemerken sei in diesem Zusammenhang, dass in der Gemeinde stark divergierende politische Kräfte bestünden und die Beschwerdeführer einer mit der Fraktion des Bürgermeisters in Konkurrenz stehenden politischen Fraktion angehörten. In der Folge sei im eklatanten Widerspruch zum rechtskräftigen Besitzstandsausweis versucht worden, eine Grenzkorrektur in der Form vorzunehmen, dass plötzlich die nordwestliche und nordöstliche Ecke des Backhauses - nicht einmal die Traufeneckpunkte - Grenzpunkte darstellen sollten. Schon aus den für die Grenzpunkte vergebenen Nummern 10735 und 10757 sei ersichtlich, dass diese Grenzpunkte lange nach der Planauflage vergeben worden seien, was von der AB auch nicht bestritten werde. Durch diese nicht rechtswirksamen Grenzpunkte 10735 und 10757 verlaufe die Grenze zwischen den Grenzpunkten 1447 und 1448 auch nicht geradlinig, sondern entstehe ein Knick und befinde sich die Dachtraufe des Backhauses plötzlich auf öffentlichem Gut. Die Grenzpunkte 10735 und 10757 seien daher rechtsunwirksam. Die Grenze zwischen einer Hofstelle und dem öffentlichen Gut zu verlegen, könne nicht Aufgabe eines Zusammenlegungsverfahrens sein, mit dessen Zielen es auch nicht vereinbar sei, dass auf Straßen Gefahrenquellen geschaffen würden, wie dies durch die in das öffentliche Gut hineinragenden Dachtraufen des Backhauses der Fall wäre. Die Festsetzung der Grenze sei durch die AB offenbar unzulänglich erfolgt, sodass der sachgerechte Grenzverlauf nunmehr festzustellen sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Grenzverlauf zwischen den Grenzpunkten 1447 und 1448 in der Form festzustellen, dass ausgehend vom Grenzpunkt 1447 die Grenze zu einem 1 m nordöstlich der nordöstlichen Ecke des Backhauses gelegenen Punkt und von dort geradlinig zum Grenzpunkt 1448 verlaufe. Soferne bis jetzt von einer rechtlichen Bedeutung der nach der Planauflage gesetzten Punkte 10735 und 10757 ausgegangen werde, werde zu erkennen beantragt, dass diese Punkte vermessungsrechtlich rechtsunwirksam und somit keine Grenzpunkte seien, und des Weiteren die mP zu verpflichten (Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruches), im Bereich der nordöstlichen Seite des Backhauses die Gemeindestraße, soweit sie mehr als 1 m an die nordöstliche Seite des Backhauses heranreiche, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen und zwar unter Berücksichtigung des dargestellten begehrten Grenzverlaufes. Weiters solle die mP schuldig erkannt werden, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen.

Die AB setzte in der Folge ihre Bemühungen um eine gütliche Bereinigung der Angelegenheit fort, welche allerdings erfolglos blieben.

Mit einem bei der belangten Behörde am 26. März 1997 eingelangten Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 17. März 1997 begehrten die Beschwerdeführer von der belangten Behörde den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über ihren Antrag vom 31. Mai 1996 auf die belangte Behörde.

Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde erstattete am 16. Mai 1997 einen Erhebungsbericht, in welchem zum Grenzverlauf im fraglichen Bereich aus agrartechnischer Sicht Folgendes ausgeführt wird:

Zur Erhebung des Besitzstandes sei das Zusammenlegungsgebiet im Jahre 1974 beflogen worden; die fotogrammmetrische Grenzauswertung sei im Jahre 1976 erfolgt, wobei auch die Lage der bestehenden Gebäude auf Grund ihrer Traufeckpunkte ermittelt worden sei. Sowohl die nach der fotogrammmetrischen Auswertung an die AB übergebenen Luftbilder als auch die Luftbildkoordinaten lägen nicht mehr auf. Im Besitzstandsausweis sei die Grenze vom östlich des Backhauses gelegenen Punkt 1447 zum westlich gelegenen Punkt 1448 verlaufen. Das Backhaus sei nur graphisch und ohne Koordinaten dargestellt worden. Wie allerdings auch aus einem Bericht des technischen Leiters der AB vom 29. März 1995 hervorgehe, sei der Bescheidwille dahin gegangen, dass die Grenze von Punkt 1447 zuerst zum nordöstlichen Traufeckpunkt des Backhauses und sodann in weiterer Folge zu dessen nordwestlichem Traufeckpunkt und schließlich zu Punkt 1448 verlaufen sei. Im Sinne dieses Bescheidwillens sei also das Backhaus zur Gänze auf Privatgrund der Beschwerdeführer gelegen. Wäre dem nicht so gewesen und die Grenze geradlinig zwischen den Punkten 1447 und 1448 verlaufen, so hätte bereits damals das nordöstliche Mauereck des Backhauses 13 cm auf öffentliches Gut geragt. Am gemauerten Bestand des Backhauses habe sich keine Änderung ergeben. Die Traufeckpunkte des Daches befänden sich in einer Höhe von weniger als 4,5 m, welche sich auch anlässlich der Erneuerung des Dachstuhles etwa im Jahr 1982 nicht geändert habe. Aus der gefärbten planlichen Darstellung im Zusammenlegungsplan 1986 lasse sich - insbesondere für einen fachlich nicht Vorgeschulten - nicht zweifelsfrei entnehmen, dass an dieser Grenze gegenüber dem Besitzstand eine Änderung eingetreten wäre. Eine solche Änderung ließe sich nur anhand der zur Auflage des Zusammenlegungsplanes erstellten Flächenberechnung für die betroffenen Grundstücke nachvollziehen, welche allerdings nicht mehr aufliege. Die älteste aufliegende Flächenberechnung stamme vom 7. September 1994. In dieser Berechnung besäßen die beiden Mauerecken die Punktnummern 10757 (nordöstliches Eck) und 10735 (nordwestliches Eck), zufolge der aufliegenden Flächenberechnung verlaufe die Fläche von Punkt 1447 über die Punkte 10757 und 10735 zu Punkt 1448. Die Koordinaten der Grenzpunkte 1447 und 1448 hätten sich nach den Koordinatenverzeichnissen gegenüber dem Besitzstandsausweis nicht verändert. Im Sinne dieses Grenzverlaufes stelle die Mauer des Backhauses die Grenze zum öffentlichen Gut dar. Ob dieser Grenzverlauf allerdings auch schon zum Zeitpunkt der Auflage des Zusammenlegungsplanes gegeben gewesen sei, lasse sich auf Grund der fehlenden Flächenberechnung nicht zweifelsfrei feststellen. Die planliche Darstellung alleine besitze hiezu zu wenig Aussagekraft.

Die belangte Behörde brachte diesen Erhebungsbericht den Parteien zur Kenntnis und führte am 5. Juni 1997 eine Verhandlung durch, in deren Verlauf ein vom Berichterstatter der belangten Behörde ausgearbeiteter Vergleichsvorschlag diskutiert wurde. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde führte aus, nach der Erstellung des Erhebungsberichtes das im Jahr 1974 angefertigte Luftbild kontrolliert zu haben. Hierbei sei hervorgekommen, dass das etwa 1982 erneuerte Dach des Backhauses wesentlich größer sei als das 1974 bestandene Dach.

Nachdem die belangte Behörde von den Verfahrensparteien schriftlich über ihre Standpunkte zum Vergleichsvorschlag des Berichterstatters der belangten Behörde mit einem Ergebnis informiert worden war, das auf das Fehlschlagen des unternommenen Vergleichsversuches hinauslief, erstattete das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde am 26. September 1997 einen weiteren Erhebungsbericht, in welchem in Ergänzung des bereits erstatteten Berichtes Folgendes ausgeführt wurde:

Nach der Darstellung des vor der Erlassung des Besitzstandsausweises gültigen Katasters grenze das Backhaus mit der Grundstücksnummer 22/2 Baufläche mit seiner Nordostgrenze unmittelbar an das öffentliche Gut an, wobei die im Kataster dargestellten Bauwerksgrenzen grundsätzlich dem aufstrebenden Mauerwerk und nicht den Dachtraufen entsprächen. Entgegen der schon im ersten Erhebungsbericht erwähnten Mitteilung des technischen Leiters der AB vom 29. März 1995 habe Herr S. als einziger von Anbeginn des Zusammenlegungsverfahrens in diesem Gebiet tätiger Agrartechniker erklärt, dass das Zusammenlegungsgebiet in Berechnungsblöcke unterteilt worden sei. Die Grenze von solchen Blöcken würden üblicherweise durch öffentliches Gut gebildet. Die gegenständliche strittige Grenze sei bereits anlässlich der Erlassung des Besitzstandsausweises auch die Grenze eines solchen Berechnungsblockes gewesen, wobei der Verlauf dieser Grenze durch die Linie 1447 - nordöstliches Hauseck - nordwestliches Hauseck - 1448 bestimmt gewesen sei. Die Koordinaten der Mauereckpunkte seien durch zusätzliche terrestrische Vermessung noch vor Auflage des Besitzstandsausweises ermittelt worden. Aus der Bekundung von Herrn S. ergebe sich damit, dass die Grenze schon zum Zeitpunkt der Erlassung des Besitzstandsausweises so verlaufen sei, wie sie sich aus der Flächenberechnung vom 7. September 1994 ergebe, nämlich von Punkt 1447 über die Punkte 10757 und 10735 zu Punkt 1448. Im Sinne dieses Grenzverlaufes stelle die Mauer des Backhauses die Grenze zum öffentlichen Gut dar. Aus der Auswertung des Luftbildes lasse sich ersehen, dass zum Zeitpunkt der Auflage des Besitzstandsausweises dem Backhaus zum Fahrbahnrand ein durchschnittlich etwa 1 m breiter Grünstreifen vorgelagert gewesen sei. Dies lasse allerdings nicht unbedingt den Schluss darauf zu, dass auch die Grundgrenze am Fahrbahnrand gelegen sein müsse. Der Fahrbahnrand stelle vielmehr eine Kulturgrenze dar, von welcher die tatsächliche Grundgrenze abweichen könne. Des Weiteren zeige sich, dass der alte Dachstuhl an der Nordostseite nur einen Dachvorsprung von 5 cm aufgewiesen habe, während die heutigen Traufeckpunkte an dieser Seite einen Vorsprung von 37  bzw. 43 cm, die westliche Dachrinne sogar von 93 cm aufwiesen. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten alten Fotos stellten keinen Beweis für einen größeren Dachvorsprung im alten Zustand dar, weil sie die Südwestseite zeigten und überdies keine maßstabgetreue Schrägaufnahme darstellten. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer über die später vergebenen Nummern für die Punkte 10735 und 10757 sei festzustellen, dass üblicherweise, jedoch nicht ausschließlich und lückenlos, Kulturgrenzen und Gebäude durch eigene Punktnummerngruppen gekennzeichnet würden. Dadurch könne nämlich leichter festgestellt werden, ob ein Punkt ein Kultur- oder ein Grenzpunkt sei. Dies sei, wie aus der Feldskizze entnommen werden könne, auch im Zusammenlegungsgebiet G so gehandhabt worden. Die Mauerecken des Backhauses seien durch die Punktnummern 10734, 10735, 10736 und 10757 bestimmt worden. Sollte nicht doch eine einvernehmliche Regelung erzielt werden können, so liege aus agrartechnischer Sicht die rechtskräftige Grenze entweder entlang der Mauer, definiert durch die Punkte 1447-10757-10735-1448, oder entlang der Traufeckpunkte des alten Dachstuhles und damit definiert durch die Punkte 1447 - nordöstlicher Traufeckpunkt - nordwestlicher Traufeckpunkt - 1448. Für keine dieser Varianten gebe es eindeutige Hinweise. Der von den Beschwerdeführern geforderte Grenzverlauf vom Grenzpunkt 1447 über einen Punkt, welcher 1 m nordöstlich der nordöstlichen Mauerecke liege, zum Grenzpunkt 1448 sei aus den Unterlagen allerdings nicht erkennbar.

Die belangte Behörde brachte den Verfahrensparteien auch diesen Erhebungsbericht ihres in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes zur Kenntnis und setzte die mündliche Verhandlung sodann am 16. Oktober 1997 fort. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde erläuterte seinen zweiten Erhebungsbericht und führte aus, dass die Traufeckpunkte des heute bestehenden Dachvorsprunges des Backhauses mit Sicherheit auf öffentlichem Gut lägen. Nach dem Vermessungsgesetz sei Bauwerksgrenze das aufstrebende Mauerwerk. Dass im Zusammenlegungsgebiet generell die Dachtraufen als Grenzen genommen worden seien, treffe gewiss nicht zu. Vergleichsversuche blieben erneut erfolglos.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde ihre Entscheidung mit folgendem Spruch:

"Dem Antrag auf Übergang der Zuständigkeit von der (AB) auf (die belangte Behörde) wird Folge gegeben und in der Sache wie folgt entschieden:

Es wird festgestellt, dass das nordöstliche und das nordwestliche Mauereck des auf dem Abfindungsgrundstück ... KG G situierten Backhauses der Antragsteller rechtsgültige Grenzpunkte sind. Soweit die Antragsteller den rechtskräftigen Zusammenlegungsplan 'G' bekämpfen, wird ihr Vorbringen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Antrag, die (mP) zu verpflichten, im Bereich des Backhauses die Gemeindestraße, soweit sie mehr als einen Meter an die nordöstliche Seite des Backhauses heranreicht, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, wird als unbegründet abgewiesen.

Dem Antrag, die (mP) schuldig zu erkennen, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen, wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 und § 2 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 901/1993; §§ 45, 46, 47, 68 Abs. 1 und 73 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991; §§ 26, 92 und 102 O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz (FLG), LGBl. Nr. 73/1979, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/1997; § 1 der Vermessungsverordnung 1994 (VermV), BGBl. Nr. 562."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgebenden Gesetzesstellen zunächst ausgeführt, dass die Streitigkeit über den Grenzverlauf und damit auch über das Eigentum zwischen den Beschwerdeführern und der mP von der Agrarbehörde zu entscheiden sei, während das Gericht seine Zuständigkeit in dieser Angelegenheit zutreffend abgelehnt habe. Ob der Bau des Gemeindeweges dem O.ö. Straßengesetz 1991 entsprochen habe, sei hingegen nicht von der Agrarbehörde zu beurteilen. Das Ergebnis eines Zusammenlegungsverfahrens werde im Zusammenlegungsplan festgelegt, einen Hauptbestandteil dieses Planes bilde auch die planliche Darstellung der neuen Flureinteilung. Beim Zusammenlegungsplan handle es sich um eine öffentliche Urkunde, die vollen Beweis dessen begründe, was darin von der Behörde amtlich verfügt wird. Nach § 1 Abs. 1 der Vermessungsverordnung seien die Grenzen von Grundstücken durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen. Nach § 1 Abs. 5 Vermessungsverordnung könne das Anbringen von Grenzzeichen entfallen, wenn die Grenzpunkte durch dauerhafte Zeichen wie beispielsweise Mauerecken ersichtlich seien. Aus dem Anhang zur Vermessungsverordnung ergebe sich, dass gemauerte Gebäude grundsätzlich entsprechend deren Außenmauern maßstabsrichtig darzustellen seien. In den planlichen Darstellungen des rechtskräftigen Zusammenlegungsplans, nämlich im Plan über den neuen Stand und in der Originalmappe sei auch das betroffene Backhaus zeichnerisch dargestellt. Dessen Baufläche sei Bestandteil des 92072 m2 großen Abfindungsgrundstücks der Beschwerdeführer. Die nördliche Seite dieser Baufläche grenze unmittelbar an den öffentlichen Weg. Die Auffassung der Beschwerdeführer, nur die Dachtraufe, nicht aber die Außenmauer eines Gebäudes dürfe als Grenze genommen werden, stehe mit der Rechtslage nicht im Einklang. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die AB habe nachträglich die Grundgrenzen des Weges der neuen Straßenproportion angepasst, im gesamten Zusammenlegungsgebiet seien die Dachtraufen und nicht die Gebäudeaußenmauern als bebaute Flächen ausgewiesen und im Plan eingezeichnet, widerspreche der Sachlage. Bereits beim benachbarten Hofgebäude der Ehegatten T. zeige sich nämlich, dass dort mit dem Zusammenlegungsplan ebenfalls die Mauerecken als gültige Grenzpunkte gegenüber dem Weggrundstück festgesetzt worden seien. Dass Dachvorsprünge privater Gebäude öffentliche Verkehrsflächen überragten, sei weder von vornherein rechtswidrig noch ungewöhnlich. Die von den Beschwerdeführern vorgelegten Fotos könnten den im Zusammenlegungsplan festgelegten Grenzverlauf nicht widerlegen. Es teile die belangte Behörde damit die von der AB und der mP vertretene Ansicht, dass die nördliche Außenmauer des Backhauses nach dem Zusammenlegungsplan die gültige Grenze zum öffentlichen Weg darstelle. Eine Änderung dieses Grenzverlaufes könnte nur durch eine entsprechende Vereinbarung der betroffenen Grundeigentümer herbeigeführt werden. Zur Ausräumung von Missverständnissen sei noch auf weitere Umstände hinzuweisen: In den Bestandteilen des Zusammenlegungsplanes seien sämtliche Grenzpunkte nicht nummeriert. Nach § 26 O.ö. FLG. 1979 habe die Agrarbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden. Die Vergabe von Grenzpunktnummern erfolge im technischen Operat und habe deklarative Bedeutung. Die Überlegung der Beschwerdeführer, die Grenzpunktnummern 1447 und 1448 seien bereits anlässlich der Erlassung des Zusammenlegungsplanes vergeben gewesen, während die Grenzpunktnummern 10735 und 10757 erst lange danach in Form einer nachträglichen Anpassung vergeben worden seien, treffe demnach nicht zu. Auch die Mauerecken der anderen Gebäude der Antragsteller oder ihrer Nachbarn wiesen im technischen Operat fünfstellige Grenzpunktnummern auf und seien vermessungsrechtlich sehr wohl wirksam. Im Verfahren der belangten Behörde sei auch der durch die Grenzpunkte 1446, 1447, 10757, 10735, 1448 und 1449 gebildete Grenzzug einer Kontrollmessung unterzogen worden, wobei im technischen Operat der AB kein Fehler gefunden worden sei. Die Koordinaten aller überprüften Grenzpunkte stimmten mit angemessener Genauigkeit mit dem Naturstand überein und die Abweichungen hielten sich weit innerhalb der in § 7 Vermessungsverordnung normierten Fehlergrenzen. Obwohl der Besitzstandsausweis hier nicht mehr entscheidungswesentlich sei, solle auch hiezu Stellung genommen werden. Ausgangsbasis für die Feststellung der alten Eigentumsgrenzen seien die anlässlich eines Vermessungsfluges im Jahr 1974 hergestellten Luftbilder über das Zusammenlegungsgebiet gewesen. Diese Luftbilder seien zunächst von der AB fotogrammmetrisch ausgewertet und sodann sei zu Kontrollzwecken das Zusammenlegungsgebiet in so genannte Berechnungsblöcke unterteilt worden, die einer zusätzlichen terrestrischen Vermessung unterzogen worden seien. Aus einer Mitteilung von Herrn S., eines agrartechnischen Beamten der AB, ergebe sich, dass bereits damals das nordöstliche und das nordwestliche Mauereck des Backhauses als Grenzpunkte genommen und deren Koordinaten terrestrisch ermittelt worden seien. Dem widerspreche allerdings die Darstellung im Schreiben der AB vom 27. April 1995, wonach im Besitzstandsausweis die Traufeneckpunkte des Backhauses als Grenzpunkte festgelegt worden seien. Die belangte Behörde halte diese Sichtweise jedoch angesichts der schlüssigen Mitteilung von Herrn S., der zeichnerischen Darstellung des Backhauses im Besitzstandsausweis (Plan "alter Stand") und der Bestimmung des § 1 Abs. 5 Vermessungsverordnung für unrichtig. Sei doch bereits in der - nunmehr überholten - Grundkatastermappe, die lange vor der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens erstellt worden sei, die Baufläche des Backhauses so dargestellt worden, dass zwischen ihr und dem nördlich angrenzenden Weggrundstück kein unbebauter Grundstreifen ersichtlich sei.

Soweit die Beschwerdeführer den rechtskräftigen Zusammenlegungsplan bekämpften, sei ihr Vorbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, wovon auch das Vorbringen umfasst sei, der über dem öffentlichen Weg liegende Dachvorsprung hätte bei der Servitutenregelung Berücksichtigung finden müssen. Aus den bisherigen Darlegungen ergebe sich, dass die mP beim Bau des Gemeindeweges das Grundeigentum der Beschwerdeführer nicht verletzt habe, weshalb sich der Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes als unbegründet erweise. Für das von den Beschwerdeführern gestellte Kostenersatzbegehren fehle es im Grunde des § 74 AVG im Verwaltungsverfahren an einer Rechtsgrundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung begehrt wird, dass die Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Durchführung eines gerechten und gesetzmäßigen Grundzusammenlegungsverfahrens" sowie auf Unterbleiben einer widerrechtlichen Inanspruchnahme einer in ihrem Eigentum stehenden Grundfläche durch die mP als verletzt erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Den gleichen Antrag stellt die mP in ihrer Gegenschrift.

Die AB hat dem Verwaltungsgerichtshof in einer Eingabe vom 20. Juni 2000 mitgeteilt, dass die Ergebnisse des Zusammenlegungsverfahrens zwischenzeitlich verbüchert worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 102 Abs. 1 O.ö. FLG. 1979 erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsverfahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etwas anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zwecke der Durchführung der Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde insbesondere auf:

a) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

b) Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbezogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

c) Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind gemäß § 102 Abs. 3 O.ö. FLG. 1979 in den Verfahren (Abs. 1) von der Agrarbehörde jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z.B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des Forstrechtes).

Nach § 102 Abs. 4 O.ö. FLG. 1979 sind von der Zuständigkeit der Agrarbehörde ausgeschlossen:

a) Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren;

b) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an agrargemeinschaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

c) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues;

d) die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O.ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;

e) die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 44 Abs. 5 der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1992, oder gemäß § 40 Abs. 4 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist.

§ 92 Abs. 1 O.ö. FLG. 1979 ordnet an, dass die in Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen von Organen der Agrarbehörde unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 und 2, des § 24, des § 25 Abs. 1, des § 26, des § 27 Abs. 1 sowie der §§ 36 und 43 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968, vorzunehmen sind.

Die verwiesene Vorschrift des § 36 Vermessungsgesetz bestimmt in ihrem ersten Absatz, dass die Vermessungen in den Katastralgemeinden, in denen ein Neuanlegungsverfahren angeordnet oder abgeschlossen worden ist, unter Anschluss an das Festpunktfeld derart vorzunehmen sind, dass die Lage der Grenzpunkte durch Zahlenangaben gesichert und der Grenzverlauf in der Katastralmappe darstellbar ist.

Die näheren Vorschriften über (auch) solche Vermessungen sowie über die Fehlergrenzen erlässt nach § 36 Abs. 3 Vermessungsgesetz nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technik sowie den Erfordernissen der Wirtschaftlichkeit im Hinblick auf Bodenwert und technische Gegebenheiten der Bundesminister für Bauten und Technik durch Verordnung.

Die auf Grund auch der Bestimmung des § 36 Abs. 3 Vermessungsgesetz ergangene Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Vermessungen und Pläne, BGBl. Nr. 562/1994 (Vermessungsverordnung 1994 - VermV), bestimmt in § 1 Abs. 1, dass die Grenzen von Grundstücken durch Grenzpunkte so zu zerlegen sind, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in mathematisch definierten Kurven verlaufen. Die Absätze 3 und 4 desselben Paragraphen handeln von der Kennzeichnung von Grenzpunkten, während § 1 Abs. 5 VermV bestimmt, dass das Anbringen von Grenzzeichen gemäß Abs. 3 oder 4 entfallen kann, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen, Zaunsteher) ersichtlich sind.

Die Beschwerdeführer tragen vor, der betroffene Weg sei in das Zusammenlegungsverfahren nicht einbezogen worden, weil er weder ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 1 Abs. 3 O.ö. FLG. 1979 noch ein nicht land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne des § 15 Abs. 3 oder 4 leg. cit. sei, weshalb es rechtlich unzulässig sei, eine die Grundeigentümer bindende Grenze zwischen Grundstücken festzulegen, von denen eines nicht vom Zusammenlegungsverfahren umfasst sei. Im Übrigen handle es sich auch bei der Bauparzelle des Backhauses nicht um ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück, welches mangels Zustimmung der Beschwerdeführer zur Einbeziehung dieses Grundstückes in das Grundzusammenlegungsverfahren von diesem daher auch nicht umfasst sei. Dass der betroffene Weg eine öffentliche Straße im Sinne des O.ö. Straßengesetzes 1991 sei, sei unbestritten, weshalb auch die Grenzziehung einer derartigen Straße zu Nachbargrundstücken nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde falle. Die Entfernung eines widerrechtlich auf einem einbezogenen Grundstück errichteten Straßenteiles falle aber sehr wohl in die Zuständigkeit der Agrarbehörde. Diese hätte schon bei Erlassung des Zusammenlegungsplanes zu Gunsten des Backhausgrundstückes der Beschwerdeführer am öffentlichen Gut eine Sondernutzung oder eine Dienstbarkeit einräumen müssen. Das im O.ö. Straßengesetz vorgesehene Verfahren hätte eingehalten werden müssen. Es wäre nach diesem Gesetz die Straßenverbreiterung gar nicht zu bewilligen gewesen.

Diesem zum geltend gemachten Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes erstatteten, nicht ganz widerspruchsfreien Vorbringen ist auf der Basis der wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen Folgendes entgegenzuhalten:

Der Zusammenlegungsplan ist seit Jahren rechtskräftig. Dass beide vom Grenzstreit betroffene Grundflächen als Grundstücke der Katastralgemeinde G in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen waren, ergab sich schon aus der Einleitungsverordnung der AB vom 19. Februar 1973. Ob sie zu Recht in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden waren, entzieht sich zufolge Rechtskraft der im Zusammenlegungsverfahren erlassenen Bescheide einschließlich des Zusammenlegungsplanes jeglicher Prüfung. Die von den Beschwerdeführern vorgetragene Auffassung, Grundstücke, die ihrer Auffassung nach in das Zusammenlegungsverfahren nicht hätten einbezogen werden dürfen, seien (daher) nicht als vom Zusammenlegungsverfahren umfasst zu betrachten, entbehrt einer Stütze im Gesetz. Auf den oben wiedergegebenen Wortlaut der Bestimmung des § 102 Abs. 2 lit. b O.ö. FLG. 1979 sei lediglich der Vollständigkeit halber noch zusätzlich hingewiesen. Die Entscheidung über Eigentumsansprüche oder über Privatrechte an den als öffentliches Gut erklärten oder als solches benützten Grundstücken obliegt den Gerichten, weshalb etwa ein Streit über Eigentumsrechte an einem öffentlichen Weg auf den Rechtsweg gehört (vgl. die bei Stohanzl, ZPO14 (1990) E. 203 und E. 206 zu § 1 JN wiedergegebene Judikatur der Zivilgerichte). Die belangte Behörde als im Devolutionsweg zuständig gewordene Agrarbehörde war im Grunde des § 102 Abs. 2 lit. a und b O.ö. FLG. 1979 im vorliegenden Fall daher zur Entscheidung des Streites über den Grenzverlauf zwischen Backhaus der Beschwerdeführer und Gemeindeweg ebenso berufen wie zur Entscheidung über das erkennbar auf das behauptete Eigentumsrecht gestützte Wiederherstellungsbegehren der Beschwerdeführer.

Die Einräumung einer straßenrechtlichen Sondernutzung bildete hingegen ebenso wenig den Gegenstand des im Devolutionswege an die belangte Behörde herangetragenen Begehrens der Beschwerdeführer wie die Begründung einer Dienstbarkeit im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens. Das Verlangen nach Einräumung einer Dienstbarkeit im Rahmen des Zusammenlegungsverfahrens wäre allerdings zufolge Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes zum Scheitern verurteilt gewesen, während für die Entscheidung über ein Begehren auf Einräumung einer straßenrechtlichen Sondernutzung der belangten Behörde die Zuständigkeit im Grunde des § 102 Abs. 4 lit. e O.ö. FLG. 1979 gefehlt hätte. Die Einhaltung von Bestimmungen des O.ö. Landesstraßenrechtes schließlich urgieren die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde an der falschen Stelle, wozu noch kommt, dass der rechtliche Zusammenhang der ins Treffen geführten straßenrechtlichen Vorschriften mit dem im Devolutionswege an die belangte Behörde herangetragenen Begehren der Beschwerdeführer nicht einsichtig ist. Dieses enthielt vielmehr den Antrag auf Feststellung des Grenzverlaufes in einer näher bezeichneten Weise, den Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines näher bezeichneten anderen Grenzverlaufes, den Antrag auf Verpflichtung der mP zur Entfernung der Gemeindestraße in näher bezeichnetem Umfang samt Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes der betroffenen Grundfläche und einen nicht näher spezifizierten Kostenersatzantrag.

Die zum Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes erstatteten Beschwerdeausführungen sind somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erfolgreich aufzuzeigen.

Auch die Verfahrensrüge überzeugt nicht.

Der Vorwurf, die Beschwerdeführer hätten keine Gelegenheit gehabt, zum Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde Stellung zu nehmen, widerspricht der Aktenlage, nach deren Ausweis beide Erhebungsberichte dieses Mitgliedes der belangten Behörde den Beschwerdeführern vor der jeweiligen Verhandlung vor der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht worden waren. Gegenstand der von diesem Mitglied der belangten Behörde gepflogenen Erhebungen waren auch Erkundungen bei der AB über die damals eingeschlagene Vorgangsweise. Was Herr S., der einzige im betroffenen Zusammenlegungsverfahren von Anfang an befasste Agrartechniker der AB, über die damals eingehaltene Vorgangsweise zu berichten wusste, hat das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde in seinem Erhebungsbericht vom 26. September 1997 wiedergegeben. Den im ihnen zur Kenntnis gebrachten Erhebungsbericht enthaltenen Bekundungen des Herrn S. zu widersprechen, wäre den Beschwerdeführern im Verfahren vor der belangten Behörde ebenso offen gestanden wie die Möglichkeit, eine Vernehmung der genannten Person als Zeugen vor der belangten Behörde zu beantragen. Weder das Eine noch das Andere haben die Beschwerdeführer getan. Dass und weshalb die von den Beschwerdeführern vorgelegten Lichtbilder nicht geeignet waren, die vom in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Senatsmitglied bekundete Vergrößerung des Dachvorsprunges des Backhauses der Beschwerdeführer gegenüber dem früheren Zustand zu widerlegen, wurde den Beschwerdeführern im Erhebungsbericht des Senatsmitgliedes ebenso erläutert, ohne dass die Beschwerdeführer sich mit den vom Senatsmitglied geäußerten Argumenten auseinander setzen würden.

Mit der Behauptung, die tatsächlichen Ausmaße des Backhauses stimmten mit der vermessenen Baufläche dieses Gebäudes nicht überein, verstoßen die Beschwerdeführer gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, weshalb dieses Vorbringen und die daraus gezogenen Schlüsse vor dem Verwaltungsgerichtshof als unbeachtlich angesehen werden müssen.

Eine Berechtigung des dem Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde gemachten Vorwurfes der Einseitigkeit im Sinne einer Bevorzugung des Verfahrensstandpunktes der mP vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Inwieweit der Erhebungsbericht "falsch" sein sollte, wie die Beschwerdeführer behaupten, wird von ihnen außerhalb des unbeachtlichen Vorbringens eines Auseinanderklaffens der Ausmaße von Baufläche und Baulichkeit nicht dargestellt. Tatsächlich hat das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde in seinem Erhebungsbericht vom 26. September 1997 der dem Spruchkörper allein zustehenden Entscheidung nicht vorgegriffen, indem dem Senat die Option einer Feststellung des Grenzverlaufes im Sinne der seinerzeit - vor deren Vergrößerung - bestandenen Dachtraufen des Backhauses im Erhebungsbericht gewahrt wurde. Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde begründet, weshalb sie diese Option verworfen hat und zur Feststellung gelangt ist, dass der dem rechtskräftigen Zusammenlegungsplan entsprechende Grenzverlauf zwischen den unstrittigen Punkten 1448 und 1447 nicht über die ehemaligen Dachtraufen des Backhauses der Beschwerdeführer, sondern über dessen Mauerecken, den Punkten 10735 und 10757 folgend, zu ziehen ist. Die belangte Behörde konnte sich dabei darauf stützen, dass dieser, einer aus dem Jahre 1994 stammenden Flächenberechnung entsprechende Grenzverlauf nach den im Erhebungsbericht wiedergegebenen Bekundungen des seinerzeit damit befassten Agrartechnikers schon mit dem Grenzverlauf zum Zeitpunkt der Erlassung des Besitzstandsausweises identisch war, dass auch im Schreiben der AB vom 27. April 1995 dieser Grenzverlauf zwar noch nicht für den Zeitpunkt der Erlassung des Besitzstandsausweises, aber schon für jenen der Erlassung des (allein maßgeblichen) Zusammenlegungsplanes vorlag, und dass mit einem solchen Grenzverlauf auch den Vorgaben der Vermessungsverordnung entsprochen war, an welche sich die mit der Angelegenheit befassten Organe der Agrarbehörde zu halten hatten. Dass die belangte Behörde auf Grund dieser Überlegungen zur Beurteilung gelangt ist, die Grenze des den Beschwerdeführern als Abfindung zugewiesenen Grundstückes zum daran anschließenden Gemeindeweg verlaufe in eben dieser, im Spruche des angefochtenen Bescheides festgestellten Weise, begegnet beim Verwaltungsgerichtshof keinen Bedenken. Der Zeitpunkt der Vergabe der Grenzpunkte 10735 und 10757 ist dabei, wie die belangte Behörde den Beschwerdeführern im angefochtenen Bescheid zutreffend vor Augen geführt hat, nicht weiter von Bedeutung. Von einem geradlinigen Grenzverlauf zwischen den Grenzpunktnummern 1447 und 1448 ist weder das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde noch diese selbst im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Wenn die Beschwerdeführer gegen den von der belangten Behörde festgestellten Grenzverlauf das Argument vortragen, die AB wäre diesfalls ja verpflichtet gewesen, bei der Neuordnung für die Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes durch den Dachvorsprung des Backhauses und die Wasserableitung entsprechende Dienstbarkeiten zu erwirken, so überzeugt dieses Argument schon deswegen nicht, weil auch das Übersehen einer solchen Verpflichtung am festgestellten Grenzverlauf nichts ändern könnte.

Da die Beschwerdeführer somit weder einen der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangel noch eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzeigen konnten, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 2001

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070221.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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