Eine Betriebsanlage liegt nur vor, wenn die Einrichtung der regel mäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Sinngemäß gilt dieses Erfordernis der Regelmäßigkeit auch für das Vorliegen einer geänderten Betriebsanlage. Es kommt somit sowohl darauf an, daß die auf dem Grundstück entfaltete Tätigkeit die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 GewO aufweist, als auch darauf, daß der vom Schuldspruch erfaßte örtliche Bereich nicht nur einer vorübergehenden, sondern der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt war. Daß ein regelmäßiges Abstellen anderer als der vom Genehmigungsbescheid erfaßten Fahrzeuge stattgefunden hat, wurde im erstinstanzlichen Verfahren weder erhoben noch im Straferkenntnis zum Ausdruck gebracht. Vielmehr war Gegenstand dieses erstinstanzlichen Verfahrens lediglich ein einmaliges Abstellen von Fahrzeugen, die vom Genehmigungsbescheid nicht erfaßt waren. Als Berufungsbehörde kann der Verwaltungssenat diesen Mangel nicht sanieren, da er nur von der von der Bezirkshauptmannschaft festgelegten Tatzeit ausgehen kann. Nur diese ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, über die er als Berufungsbehörde zu entscheiden befugt ist.