Nicht jegliche Änderung der Betriebsanlage und somit auch nicht der Betrieb nach jeglicher Änderung sind genehmigungspflichtig. Eine weitere Voraussetzung hiefür ist die Möglichkeit neuer oder größerer Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiliger Einwirkungen im Sinne des §74 Abs2 GewO. Derartige Sachverhaltselemente muß der Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses enthalten.