Der Tatvorwurf, wonach Eintragungen im Gästebuch entgegen § 6 Abs 4 Meldegesetz unvollständig ausgeführt worden seien, erfordert eine konkrete Angabe darüber, welche der im § 8 Abs 2 bis 5 Meldegesetz erforderlichen Eintragungen fehlen und daher gegen welchen Absatz verstoßen wurde.