Beweist der nicht in Klagenfurt wohnhafte Beschuldigte, daß er sich zum Tatzeitpunkt unverzüglich um einen Parkschein bemühte, nach zehn Minuten zu seinem Auto mit Parkschein zurückkehrte und auch in der Tiefgarage erfolglos wegen Auslastung einen Parkplatz suchte, ist in einem solchen Fall von einem geringen Verschulden des Beschuldigten auszugehen, so daß eine Ermahnung ausgesprochen werden kann.