RS UVS Burgenland 1992/07/27 02/03/92033

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Veröffentlicht am 27.07.1992
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Rechtssatz

Liegt ein Gehöft an einem Radweg, für den allgemeines Fahrverbot - ausgenommen Anrainer und Radfahrer - besteht und ist ein Verein Eigentümer dieses Gehöftes (Tierasyl), so ist dieser Verein als Anrainer anzusehen. In gleicher Weise kommt einem Angestellten dieses

Vereines, der mit der Betreuung des Gehöftes beauftragt ist, die Anrainereigenschaft zu. Er darf daher diesen Weg als Zufahrt zum Hof auch mit Kraftfahrzeugen benützen, sofern dieser die einzige Zufahrtsmöglichkeit darstellt.

Schlagworte
allgemeines Fahrverbot ausgenommen Anrainer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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