Besteht der begründete Verdacht einer strafbare Handlung haben die Sicherheitsbehörden allen Verbrechen und Vergehen, soferne sie nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten untersucht werden, nachzuforschen und wenn das unverzügliche Einschreiten des Untersuchungsrichters nicht erwirkt werden kann, die keinen Aufschub gestattenden vorbereitenden Anordnungen zu treffen, die zur Aufklärung der Sache dienen oder die Beseitigung der Spuren der strafbaren Handlung oder Flucht des Täters verhüten können. Dazu ist es auch Rechtens, wenn die Sicherheitsorgane aus eigenem Entschluß die vorläufige Entziehung des Fahrzeuges verfügen. Liegt ein gerichtlicher Beschlagnahmebefehl vor, ist die Beschlagnahme dem auftragserteilenden Gericht und nicht der belangten Behörde Landesgendarmeriekommando, Kriminalabteilung, zuzuordnen. Als Akt der Gerichtsbarkeit ist die Beschlagnahme der Prüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat entzogen. Der der Beschlagnahme innewohnende individuelle behördliche Zwang als faktische Amtshandlung wurde durch den gerichtlichen Beschlagnahmebefehl Bestandteil desselben und ist nicht mehr selbständig existent mit der Wirkung, daß der ursprüngliche behördliche Zwang nicht mehr unmittelbar Objekt einer Maßnahmenbeschwerde beim Unabhängigen Verwaltungssenat sein kann. Bei Vorliegen eines gerichtlichen Auftrages ist eine auf Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG und § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Beschwerde nur mit der Behauptung zulässig, daß die in Durchführung des richterlichen Befehls handelnden Verwaltungsorgane ihre Ermächtigung überschritten haben.