Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (Verweigerung der Akteneinsicht, Nichtausfolgung von Protokollen, Ausschluß des Rechtsvertreters vom Verfahren) im Rahmen einer Beschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet daher einen Widerspruch in sich.