RS UVS Wien 1992/07/31 02/32/49/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln (Verweigerung der Akteneinsicht, Nichtausfolgung von Protokollen, Ausschluß des Rechtsvertreters vom Verfahren) im Rahmen einer Beschwerde wegen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bedeutet daher einen Widerspruch in sich.

Schlagworte
Gleichheit in Bezug auf die Geschlechter; Gleichbehandlungsgesetz; Dienstverhältnis; Gleichbehandlungskommission; Gleichbehandlungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten