RS UVS Steiermark 1992/08/03 30.7-121/92

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Veröffentlicht am 03.08.1992
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Rechtssatz

Dem Tatvorwurf, verbotenerweise pyrotechnische Gegenstände der Klasse II im Ortsgebiet verwendet zu haben (Knallkörper), fehlt die Angabe der konkret verwendeten Gegenstände, um deren Einordnung in die Klasse II von pyrotechnischen Gegenständen vornehmen zu können.

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Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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