RS UVS Kärnten 1992/08/03 KUVS-846/1/92

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Veröffentlicht am 03.08.1992
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Rechtssatz

Unter Notstand im Sinne des § 6 VStG ist nur ein Fall der Kollission von Pflichten und Rechten zu verstehen, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Ebenso kann vom Vorliegen eines Notstandes nur dann gesprochen werden, wenn eine Verwaltungsübertretung zur Abwehr einer dem Übertreter unmittelbar drohenden Gefahr erfolgte, die so groß ist, daß er sich im unwiderstehlichen Zwang befindet, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen. Der Umstand, daß dem Beschuldigten plötzlich übel wurde, er deswegen eine Toilettanlage aufsuchte und sich in weiterer Folge übergeben mußte, ist nicht als eine derart schwere, unmittelbar drohende Gefahr anzusehen, die so groß ist, daß der Beschuldigte sich im unwiderstehlichen Zwang befand, eher die in Betracht kommende Vorschrift zu übertreten, als das unmittelbar drohende Übel über sich ergehen zu lassen, sodaß daher von einem strafbefreienden Notstand nicht auszugehen ist. Überdies gehört es zum Wesen des Notstandes, daß die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist. Trotz plötzlich auftretender Übelkeit ist es dem Beschuldigten dann zumutbar, sich um einen anderen Parkplatz umzusehen oder einen Parkschein ordnungsgemäß auszufüllen, wenn er noch genügend Zeit findet, die Toilette aufzusuchen und daher nicht mehr von einer drohenden Gefahr gesprochen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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