Das Einbringen einer schwimmenden Holzplattform im Ausmaß von 4 x 4 m in eine Seeparzelle und deren Befestigung an einer Bootshütte bedarf einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Bei Nichtbefolgung begeht der Beschuldigte ein Ungehorsamsdelikt, zu dessen Verwirklichung es keiner besonderen Schuldform bedarf. Mit anderen Worten: Es genügt das bloße Zuwiderhandeln gegen ein Gebot oder Verbot, im vorliegenden Fall die Verankerung floßartiger Anlagen in Seen oder Stauseen nur aufgrund einer behördlichen Bewilligung vorzunehmen. Wenn jedoch dieser rechtswidrige Zustand nur kurzfristig andauert und auch die übrigen Voraussetzungen des § 21 VStG vorliegen, kann mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.