Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis umfaßt das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhende Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die wesentlichen Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber sowie die Einordnung in den Betrieb. Dies liegt dann nicht vor, wenn lediglich Gelegenheitsarbeiten (hier Holzschichten) verrichtet werden und kein Lohn gezahlt wird. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist bei Vorliegen nachstehender, beispielsweise aufgezählter Kriterien anzunehmen: wirtschaftliche Abhängigkeit von einen oder mehreren Unternehmen, wirtschaftliche Unselbständigkeit abgeleitet aus konkreten Verpflichtungen, Erbringung der Arbeitsleistung in wirtschaftlicher Unterordnung für Zwecke eines anderen, regelmäßige Arbeitsleistung und längere Dauer, Arbeit mit Arbeitsmitteln des Überlassers oder Beschäftigers, Bestreitung des Lebensunterhaltes zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Einkünften dieser Tätigkeit, regelmäßige Bezahlung, Fehlen einer eigenen Betriebsstätte, Berichterstattungspflicht, Verpflichtung zur persönlichen Arbeit. Ein solches arbeitnehmerähnliches Verhältnis liegt aber dann nicht vor, wenn sich die ausländischen Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawien nicht in wirtschaftlicher Abhängigkeit befinden, keine regelmäßige und dauernde Arbeitsleistung erbringen (hier einmaliges Holzschichten) und diese ausländischen Staatsangehörigen plötzlich am Anwesen des Beschuldigten auftauchten und unter Rücksichtnahme auf die politischen Verhältnisse (kriegerische Auseinandersetzung) in ihrem Heimatstaat Unterkunft und Verpflegung geboten wurde. Bei einer solchen Situation kann auch vom Empfang eines Naturallohnes nicht gesprochen werden.