RS UVS Kärnten 1992/08/11 KUVS-745/1/92

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Veröffentlicht am 11.08.1992
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Rechtssatz

Voraussetzung der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens, wobei dieser Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewußtsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewußtsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte. Eine Befreiung von diesen in § 4 normierten Verpflichtungen tritt auch dann nicht ein, wenn jemand auf eine Beteiligung an einem Unfall, von dessen Unfall er selbst nichts bemerkt hat, aufmerksam gemacht wurde und lediglich bestreitet, daß sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichen Zusammenhang gestanden sei. Die Verletzung dieser Pflichten ist dann nicht anzunehmen, wenn nach dem Verkehrsunfall der Beschuldigte unverzüglich den Unfallsvorfall gegenüber einer Funkstreifenbesatzung gemeldet hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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