RS UVS Wien 1992/08/12 03/31/598/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.1992
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Abweisung der Beschwerde durch den VwGH, Zl 92/02/0292 vom 24.2.1993 Rechtssatz

Der BW hat, nachdem ein Identitätsnachweis nicht erfolgt ist, nicht sofort die nächste Polizeidienststelle verständigt, sondern zunächst per Funk seine eigene Dienststelle. Erst deren später eingetroffene Beamte erstatteten nach Durchführung eigener Erhebungen etwa 40 Minuten nach dem Unfall die polizeiliche Meldung. Da die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, wäre der BW - ungeachtet allfälliger anderslautender innerdienstlicher Anweisungen - verpflichtet gewesen, allenfalls telefonisch die Meldung zu erstatten oder unverzüglich von seiner Dienststelle erstatten zu lassen. Bei Beurteilung des Tatbestandselementes "ohne unnötigen Aufschub" steht nicht so sehr die objektive Dauer des zwischen Unfall und Meldung verstrichenen Zeitraumes im Vordergrund, sondern vielmehr die Frage, wie diese Zeit genützt wurde.

Schlagworte
Verkehrsunfall, Sachschaden, Meldepflicht, Aufschub unnötiger, Verschulden geringfügiges, Folgen unbedeutende;
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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