RS UVS Kärnten 1992/08/13 KUVS-840/2/92

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Veröffentlicht am 13.08.1992
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Rechtssatz

Fährt der Beschuldigte zur Nachtzeit statt 70 km/h 141 km/h so beträgt der Anhalteweg zirka 240 Meter, eine Wegstrecke, die auch durch das Fernlicht nicht ausgeleuchtet wird (zirka 100 Meter), ist daher der Beschuldigte nicht in der Lage ein allenfalls auf der Fahrbahn befindliches Hindernis zu sehen. 141 km/h zählen zum Höchstgeschwindigkeitsbereich, eine solche Geschwindigkeit ist nicht einmal auf Autobahnen gestattet. Dieser Umstand bewirkt ein schweres Verschulden des Täters.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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