TE Vwgh Beschluss 2001/5/17 AW 2001/18/0080

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
82/02 Gesundheitsrecht allgemein;

Norm

FrG 1997 §36;
FrG 1997 §39 Abs1;
SMG 1997 §39;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M geboren am 20. Februar 1961, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 26. März 2001, Zl. SD 751/00, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Beschwerdeführer zieht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht in Zweifel, wonach er am 31. März 1991 90 Gramm Haschisch erworben und besessen habe. Hierauf habe der Beschwerdeführer bis August 1992 wiederum Haschisch erworben und besessen. Am 15. November 1993 habe er versucht, 0,37 g Cannabisharz in den Besucherraum der Justizanstalt Wels zu schmuggeln. In weiterer Folge habe er am 18. April 1994 0,2 g Haschisch und am 15. Juni 1994 0,6 Gramm Haschisch besessen und im Zeitraum bis Ende September 1994 wiederholt Haschisch angekauft und besessen. Der Beschwerdeführer habe auch weiterhin im Zeitraum von Ende September bis Dezember 1998 Suchtgifte konsumiert. Während des Zeitraums von Dezember 1997 bis Oktober 1998 habe der Beschwerdeführer eine Menge von zumindest 6 kg Haschisch in seinem Lokal an unbekannt gebliebene Abnehmer verkauft. Im selben Zeitraum habe er an einen namentlich bekannten Mann insgesamt 5,5 kg Haschisch verkauft. Weiters habe er in der Zeit von Jänner bis Anfang November 1998 durch Duldung zum Verkauf von Haschisch und Haschischkraut in seinem Lokal beigetragen; der Beschwerdeführer habe für die Duldung und Befürwortung des Haschischverkaufes in seinem Lokal täglich Gebühren zwischen S 2.000,-- und S 2.500,-- pro Verkäufer und Verkaufstag erhalten. Für diese Handlungen sei der Beschwerdeführer fünfmal strafgerichtlich verurteilt worden.

Der Beschwerdeführer habe sich seit Dezember 1983 als Flüchtling in Österreich aufgehalten. Mit - in Rechtskraft erwachsenem - Bescheid des Bundesasylamtes Wien vom 9. November 1999 sei ihm die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und festgestellt worden, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei.

Der Beschwerdeführer verfügt - seinen eigenen Angaben zufolge - offensichtlich über keine familiäre Bindung und hat mittlerweile sein Lokal verpachtet. Für seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt er ins Treffen, dass er sich einer Drogentherapie unterziehe. Im Falle der Abschiebung müsste er seine Therapie abbrechen; in seinem Heimatland stünden ihm Therapiemöglichkeiten wie in Österreich nicht zur Verfügung. Er würde damit der Chance, seine Drogensucht endgültig zu bekämpfen, beraubt werden; die in § 39 SMG vorgesehene Möglichkeit würde verhindert werden.

Auch wenn dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthaltes in Österreich entsprechende soziale Integration im Inland und ein Interesse an einer Drogentherapie zuzubilligen ist, überwiegt in Anbetracht der vom Beschwerdeführer über einen Zeitraum von rund siebeneinhalb Jahren gesetzten zahlreichen strafbaren Handlungen das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterbindung von Suchtgiftkriminalität, das auch durch das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interesse an einer Drogentherapie nicht aufgewogen werden kann. Mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes ist für den Beschwerdeführer daher kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

In dem bloßen Hinweis auf die "Möglichkeit des § 39 SMG" liegt nicht die Behauptung der Bewilligung des Aufschubes des Strafvollzuges.

Auf Grund dieser Interessenabwägung ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

Wien, am 17. Mai 2001

Schlagworte

Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:AW2001180080.A00

Im RIS seit

25.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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