RS UVS Salzburg 1992/08/13 3/457/2-1992

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Veröffentlicht am 13.08.1992
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Rechtssatz

Dem Vorwurf, keine Auskunft darüber gegeben zu haben, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, liegt ein anderer Tatbestand zugrunde als jenem, keine Auskunft darüber gegeben zu haben, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat.

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Lenkererhebung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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