RS UVS Burgenland 1992/08/17 02/03/92049

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Veröffentlicht am 17.08.1992
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Rechtssatz

Zu einer konkreten Bescheidbezeichnung gehört neben der Anführung des

Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides auch die Nennung der erstinstanzlichen Behörde. Fehlt es an der Bezeichnung der erstinstanzlichen Behörde, liegt ein im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nicht behebbarer inhaltlicher Mangel der Berufung vor. Die Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.

Es ist nicht Sache der Berufungsbehörde durch Setzung beinahe "detektivischer" Aktivitäten die erstinstanzliche Behörde zu ermitteln, um eine weitere inhaltliche Bearbeitung der Berufung zu ermöglichen.

Schlagworte
Bescheidbezeichnung, Nennung der erstinstanzlichen Behörde, Zurückweisung der Berufung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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