Zu einer konkreten Bescheidbezeichnung gehört neben der Anführung des
Datums und der Zahl des bekämpften Bescheides auch die Nennung der erstinstanzlichen Behörde. Fehlt es an der Bezeichnung der erstinstanzlichen Behörde, liegt ein im Sinne des § 13 Abs 3 AVG nicht behebbarer inhaltlicher Mangel der Berufung vor. Die Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.
Es ist nicht Sache der Berufungsbehörde durch Setzung beinahe "detektivischer" Aktivitäten die erstinstanzliche Behörde zu ermitteln, um eine weitere inhaltliche Bearbeitung der Berufung zu ermöglichen.