RS UVS Niederösterreich 1992/08/17 Senat-WU-91-009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.1992
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist jemand in der Lage, ein Motorfahrrad in Betrieb zu nehmen und zu lenken sowie schlüssige Antworten zu geben, dann liegt jene Bewußtseinstrübung (hier: durch Fieber), die §3 VStG als Schuldausschließungsgrund gelten läßt, nicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten