TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/17 97/07/0216

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Veröffentlicht am 17.05.2001
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

AVG §8;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs1;
FlVfLG Vlbg 1979 §35 Abs2;
FlVfLG Vlbg 1979 §80;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft A in F, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. H und Dr. H, Rechtsanwälte in F, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Vorarlberger Landesregierung vom 26. Juni 1997, Zl. LAS 210-437, betreffend Rechtswidrigkeit eines Vollversammlungsbeschlusses (mitbeteiligte Partei: WM in A), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 32 des Vorarlberger Landesgesetzes über die Regelung der Flurverfassung, LGBl. Nr. 2/1979 (FlVG). Ihre Satzung hatte im hier interessierenden Umfang vor ihrer Änderung durch den streitgegenständlichen Vollversammlungsbeschluss folgenden Wortlaut:

"§ 9

Art und Ausmaß der Nutzungen

1. Über Art und Ausmaß der Nutzungen an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften sowie über die Gegenleistungen der Nutzungsberechtigten entscheidet generell die Vollversammlung. Hievon abweichend kann der Ausschuss Regelungen treffen, wenn und soweit dies zur Behebung von Schäden infolge von Katastrophen und anderen Notstandsfällen notwendig erscheint.

2. Der Ausschuss hat die Termine für die Ableistung des Frondienstes, die Ziehung der Lose und den spätesten Abfuhrtermin jährlich festzulegen.

...

§ 12

Arten des Holzbezuges

1. Der Holznutzen wird in Form von halben und ganzen Losen zugeteilt. Hiebei werden folgende Lose unterschieden:

a) Das Alos

ganzes Los

halbes Los

b) das Tlos

ganzes Los

halbes Los

2. Die Lose nach lit. a werden jährlich im Voraus und grundsätzlich stehend in den Auwaldungen zugeteilt. Bei Bedarf und zur Vermeidung von Schäden bei Schlägerung und Bringung können die Lose nach lit. a gegen Ersatz des Mehrwertes auch halbgerüstet bezogen werden.

3. Das Tlos wird halbgerüstet im Twald zugeteilt und hat mindestens 50 % Nutzholz zu enthalten. Die Tlose gebühren nur Mitgliedern, welche in der Katastralgemeinde A. den ordentlichen Wohnsitz haben. Die Tlose werden nur jedes 6. Jahr zugewiesen und zwar in der Form, dass jedes Jahr für ca. 1/6 der bezugsberechtigten Mitglieder die Tlose ausgegeben werden. Wer nach der Zuteilung das Bezugsrecht erwirbt, dem gebührt das Tlos erst, wenn für den Betreffenden das nächste Tlos fällig wird.

4. Der Verkauf von Losen ist nicht zulässig."

In den darauf folgenden Paragraphen der Satzung wird geregelt, wem ein ganzes Los und wem ein halbes Los zusteht (ein ganzes Los einer Familie, ein halbes Los ledigen, geschiedenen, verwitweten und vom Ehegatten getrennt lebenden Personen). Die angeführten Regelungen befinden sich in dem mit "Nutzung" überschriebenen III. Abschnitt der Satzung. Der vorangehende Abschnitt II. ist mit "Mitgliedschaft" überschrieben, seine Bestimmungen regeln Besitz, Erwerb, Ruhen und Verlust der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder.

In der am 26. April 1996 abgehaltenen Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei wurden unter Tagesordnungspunkt 6. umfangreiche Änderungen der Satzungen diskutiert und im Stimmenverhältnis von 81 : 7 mehrheitlich beschlossen. Die für das vorliegende Verfahren bedeutsame Satzungsänderung betrifft die Bestimmung des § 12 der Satzung, deren Änderung von der Vollversammlung in Richtung folgender Fassung beschlossen wurde:

"§ 12

Arten des Holzbezuges

1. Der Holznutzen wird in Form von halben und ganzen Losen zugeteilt.

2. Der Verkauf von Losen ist nicht zulässig."

Mit Anbringen vom 28. Mai 1996 legte die Beschwerdeführerin der Agrarbezirksbehörde B (AB) die neu beschlossene Satzung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vor, welche der Beschwerdeführerin mit Bescheid der AB vom 15. Juli 1996 mit Ausnahme einer hier nicht interessierenden Übergangsbestimmung erteilt wurde.

Schon mit einem bei der AB am 9. Mai 1996 eingelangten Anbringen hatte sich die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (mP) an die AB mit folgendem Vorbringen gewandt:

In der an die nutzungsberechtigten Bürger ergangenen Einladung zur Vollversammlung sei als Begründung für die angekündigte Satzungsänderung angeführt worden, dass die Agrargemeinschaft aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994 gezwungen sei, die Satzungen aus dem Jahre 1989 entsprechend dem Grundsatz des Rechtes auf Gleichheit zwischen Mann und Frau anzupassen. Erst im Verlauf der Debatte über den Änderungsentwurf habe sich herausgestellt, dass dieser nicht nur durch das erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bedingte Abänderungen der geltenden Bestimmungen enthalten habe, sondern auch eine gänzliche Neufassung des die Arten des Holzbezuges regelnden § 12. Während in der bisher geltenden Fassung die nach alter Übung und historischer Entwicklung bestehenden unterschiedlichen Nutzungsrechte - nämlich die Alose für sämtliche Nutzungsberechtigte und die zusätzlichen Tlose für jene Mitglieder, welche in der Katastralgemeinde A. den Wohnsitz haben -

eindeutig festgeschrieben gewesen seien, sei in der Neufassung diese Unterscheidung zwischen Alosen und Tlosen ersatzlos beseitigt worden. Dies habe zur Folge, dass nach der beschlossenen Neufassung des § 12 die Nutzung der Twaldungen entgegen bisherigem Recht und Übung auf sämtliche Mitglieder der Agrargemeinschaft ausgedehnt werde, womit den im Bereich der Katastralgemeinde A. wohnhaften Nutzungsberechtigten ein verbrieftes und seit jeher ausgeübtes Recht ohne Begründung entzogen werde. Eine solche Vorgangsweise sei rechtlich nicht gedeckt. Es könne die Vollversammlung wohl Art und zeitliches sowie mengenmäßiges Ausmaß der Nutzung geänderten Verhältnissen anpassen; nicht aber stehe ihr die Berechtigung zu, einem Teil der Mitglieder ein seit jeher bestandenes Nutzungsrecht ersatzlos abzusprechen. In gleicher Weise sei die Vollversammlung nicht dazu befugt, einem bisher von der Nutzung der Twaldungen ausdrücklich ausgeschlossenen Teil der Bürger ein auf die Twaldungen erweitertes Holznutzungsrecht zuzuerkennen. Eine Änderung der bestehenden Lage könne nur dann erfolgen, wenn die Tlos-Bezugsberechtigten selbst auf ihr Nutzungsrecht verzichteten. Eine Befassung dieses Personenkreises mit der betroffenen Frage werde jedoch augenscheinlich mit Absicht vermieden. Nur so sei es nämlich erklärbar, dass nicht nur in der Einladung für die Vollversammlung die beabsichtigte Abschaffung der Tlose mit keinem Wort erwähnt worden sei, sondern dass auch der Vorsitzende des Satzungskomitees im Zuge der Erläuterungen der vorgesehenen Änderungen zu § 12 in der Vollversammlung sinngemäß nur bemerkt habe, dass auch hier dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung zu tragen wäre. Das Verschweigen der Absicht, im Zuge der zu beschließenden Satzungsänderungen auch die Tlose abzuschaffen, habe bewirkt, dass zur Vollversammlung von 1336 Berechtigten nur 80 erschienen seien. Zur Vollversammlung vom 27. April 1989, bei welcher die bisher geltenden Satzungen beschlossen worden seien und bei der es insbesondere auch schon um die Frage der Abschaffung der Tlose gegangen sei, sei der diesbezügliche Antrag bei 421 anwesenden Nutzungsberechtigten abgelehnt worden. Aus diesem Grund sei wohl von einer vorherigen Information der Bürger über die beabsichtigte Änderung des § 12 abgesehen worden, worin eine unakzeptable Verletzung von Formvorschriften liege, die schon für sich allein eine Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses notwendig mache. Es werde damit der Antrag gestellt, den betroffenen Beschluss der Vollversammlung insoweit aufzuheben, als dieser in § 12 eine Änderung der Arten des Holzbezuges vorsehe.

Die mit diesem Antrag konfrontierte Beschwerdeführerin wies in einer Stellungnahme darauf hin, dass die Ladung zur Vollversammlung an jeden Bürger persönlich ergangen sei und mit Fettdruck den Inhalt enthalten habe, dass der Entwurf der zu beschließenden Satzungen in der Verwaltungskanzlei eingesehen oder abgeholt werden könne. Die mP sei Ersatzmitglied des Verwaltungsausschusses und habe in dieser Eigenschaft einen Satzungsentwurf zugestellt erhalten. Mit der Satzungsänderung sollte eine Gleichstellung aller Bürger hinsichtlich der Nutzungen herbeigeführt werden. Auch näher dargestellte forstliche Überlegungen (Windwürfe sowie Borkenkäfer- und Pilzbefall) verhinderten eine Zuteilung von Tlosen. Das Ausmaß der Nutzung aus forstwirtschaftlichen Rücksichten zu ändern, müsse einer Agrargemeinschaft doch frei stehen. Zum Anderen habe es wegen der unterschiedlichen Nutzung der Bürger von N. einerseits und jener von A. und G. andererseits seit vielen Jahren Unstimmigkeiten gegeben, weshalb Bestrebungen innerhalb der Agrargemeinschaft zur Schaffung eines einheitlichen Nutzungsrechtes für alle Bürger im gleichen Umfang schon seit Jahren bestünden, um diese Unstimmigkeiten endlich auszuräumen. Dies sei in der Vollversammlung vom 26. April 1996 gelungen, in welcher die neuen Satzungen mit diesem einheitlichen Nutzungsrecht "mit überwältigender Mehrheit" beschlossen worden seien. Eine Verletzung von Formvorschriften liege nicht vor, weil jede auch nicht juristisch gebildete Person den Unterschied in der Bestimmung des § 12 im Vergleich der alten mit der neuen Satzung erkennen könne.

Die AB holte das Gutachten eines Amtssachverständigen für das Forstwesen ein, in welchem ausgeführt wird, dass aufgrund des Zustandes des Waldes eine geregelte Nutzung in den nächsten Jahren nicht möglich sei. Der Einschlag im Twald müsse für die nächsten ein bis zwei Jahrzehnte auf die Beseitigung von Schadholz und kleineren Strukturbereinigungen beschränkt bleiben. Aus heutiger Sicht sei zu befürchten, dass der Zeitraum, in dem keine normale Nutzungen möglich seien, sich über weitere Jahrzehnte hinziehen werde.

Mit Bescheid vom 4. Februar 1997 wies die AB den Antrag der mP "auf Aufhebung des § 12 der von der Vollversammlung der (Beschwerdeführerin) am 26.4.1996 beschlossenen Satzung" unter Berufung auf § 35 in Verbindung mit § 80 FlVG mit der Begründung ab, angesichts der seit Jahren bestehenden Unstimmigkeiten zwischen den Bürgern wegen der unterschiedlichen Nutzung liege eine einheitliche Nutzung des Twaldes im Interesse aller Mitglieder der Agrargemeinschaft. Wenngleich es angebracht gewesen wäre, im Sinne einer guten Information der Mitglieder schon in der Einladung zur Vollversammlung auf eine Änderung auch der Bestimmung des § 12 der Satzung hinzuweisen, sei der Einladung zur Vollversammlung doch ausreichend zu entnehmen gewesen, dass es um Satzungsänderungen und damit um eine "Mehrzahl wichtiger Veränderungen" gehen würde, wobei der Satzungsentwurf für alle Mitglieder zur Einsichtnahme oder Abholung bereit gelegen sei. Die AB habe mit ihrem Bescheid vom 15. Juli 1996 die neue Satzung genehmigt, welche Bestimmung daher gültig sei. Die mP sei in ihrer Rechts- und Nutzungsausübung nicht beschwert, sodass Grund für ein aufsichtsbehördliches Eingreifen nicht vorliege. Es widerspreche zudem eine Nutzung des Gemeinschaftsbesitzes durch einzelne Gruppen von Berechtigten dem Grundsatz der sachlichen Gleichbehandlung aller Mitglieder.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies die mP unter Wiedergabe des Wortlautes der Einladung zur Vollversammlung darauf, dass die dem Satzungsentwurf zugrunde liegende Absicht, gleichzeitig auch die historisch begründeten unterschiedlichen Nutzungsrechte zu beseitigen, nicht bekannt gegeben worden sei. Den bei der Vollversammlung Anwesenden sei die Tragweite der Änderungen erst durch den Diskussionsbeitrag eines Mitgliedes bewusst geworden. Bei ordnungsgemäßer Information der Mitglieder über die beabsichtigte Abschaffung der Tlose hätte mit Sicherheit eine erheblich größere Anzahl von Mitgliedern an der Vollversammlung teilgenommen, was bei der Abstimmung wie schon 1989 zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Unrichtig sei die von der AB vertretene Auffassung, dass die mP in ihrer Rechts- und Nutzungsausübung nicht beschwert sei. Werde doch das Ausmaß der Nutzung als Mitglied der Agrargemeinschaft ungeachtet der Frage, wann eine Nutzung des Twaldes wieder möglich sein werde, grundsätzlich von der Zahl der insgesamt Nutzungsberechtigten abhängig sein, welche sich aber mit der Satzungsänderung vergrößert habe. Es werde deshalb der Antrag gestellt, den Bescheid der AB aufzuheben und sie anzuweisen, den Beschluss der Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei vom 26. April 1996 insoweit aufzuheben und zur neuerlichen Beschlussfassung zurückzuverweisen, als dieser im § 12 der Satzungen eine Änderung der Arten des Holzbezuges enthalte.

Die belangte Behörde führte am 19. Juni 1997 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher die mP vorbrachte, dass die Mitglieder der Agrargemeinschaft angenommen hätten, es ginge in der Vollversammlung nur um die Gleichstellung von Mann und Frau, während wesentlich mehr Mitglieder gekommen wären, wenn sie gewusst hätten, dass es auch um die Abschaffung der Unterscheidung zwischen Tlosen und Alosen gehe. Dies beweise auch ein geschichtlicher Rückblick, weil dasselbe Vorhaben bei der seinerzeitigen Abstimmung im Stimmenverhältnis von 253 zu 168 abgelehnt worden sei. Der für die AB erschienene Obmann erklärte, dass angesichts einer Mitgliederanzahl von 1500 nicht an jedes einzelne Mitglied genaue Tagesordnungsverzeichnisse geschickt werden könnten. Der Streit zwischen den Inhabern der Tlose und denen der Alose bestehe seit jeher, weshalb die Unterscheidung aufgehoben worden sei. Dies sei gemäß § 9 der Statuten geschehen, wonach die Vollversammlung über die Art der Nutzung entscheiden könne. Die Frage eines Regulierungsverfahrens wurde in der Verhandlung mit dem Ergebnis erörtert, dass an ein solches "nicht gedacht worden sei".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde über die Berufung der mP mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 35 Abs. 3 des Flurverfassungsgesetzes wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid sowie der § 12 der mit Bescheid der (AB) vom 15.07.1996, ..., genehmigten (neuen) Satzung aufgehoben und der § 12 der mit Bescheid vom 26.05.1989, ..., genehmigten (alten) Satzung wieder in Kraft gesetzt."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der Bestimmungen der §§ 35 und 80 FlVG ausgeführt, dass die Ladung zur Vollversammlung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Mitglieder hätten sich rechtzeitig über den genauen Inhalt der Satzung in Kenntnis setzen können. Die Tlose hätten aber althergebrachte Rechte zum Gegenstand und seien Anteilsrechte im Sinne des Flurverfassungsgesetzes. So erfolge etwa die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte durch die Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten (§ 36 Abs. 7 FlVG) und es habe jede Partei nach dem Verhältnis ihres festgestellten Anteilsrechtes Anspruch auf Zuerkennung eines Bruchteiles der Gesamtnutzung, der nach Beschaffenheit und Ausmaß dem Verhältnis des bisherigen Rechtes zu den Rechten der anderen Parteien entspreche, oder auf die ungeschmälerte Belassung ihres Rechtes (§ 70 lit. b FlVG). Die Tlose seien ohne entsprechenden Ersatz aufgehoben worden, wodurch verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, nämlich das Recht auf Eigentum, verletzt worden seien. Es sei die Vollversammlung nicht berechtigt gewesen, das Anteilsrecht ohne Zustimmung des Berechtigten derart zu verändern bzw. zu verringern. Die Änderung der Lose wäre die Sache einer Regulierung, nicht einer bloßen Satzungsänderung (§ 72 lit. e FlVG). Die einschlägigen Satzungsbestimmungen seien daher gemäß § 879 ABGB aufzuheben (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994, B 2083/93 und B 1545/94). Aus diesem Grunde sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung jedoch mit Beschluss vom 30. September 1997, B 2107/97, abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Vor diesem Gerichtshof begehrt die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der aus dem Beschwerdevorbringen abzuleitenden Erklärung, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Unterbleiben einer aufsichtsbehördlichen Behebung des von ihr gefassten Vollversammlungsbeschlusses als verletzt anzusehen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mP hat sich trotz gebotener Gelegenheit am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde wirft der beschwerdeführenden Partei in der Gegenschrift einen Verstoß ihres Vorbringens gegen das Neuerungsverbot vor, ohne diese Behauptung näher zu erläutern. Dass die Beschwerdeführerin gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot verstoßen würde, ist nicht zu erkennen.

Die beschwerdeführende Partei wirft der belangten Behörde vor, mit dem Spruch ihrer Entscheidung den durch den Berufungsantrag der mP gesteckten Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis überschritten zu haben; habe die mP eine Aufhebung des Vollversammlungsbeschlusses vom 26. April 1996 doch nur insoweit begehrt, als § 12 der neuen Satzung eine Änderung der Arten des Holzbezuges vorgesehen habe. Der Berufungsantrag der mP habe sich damit gar nicht gegen die Textierung der neuen Fassung des § 12 gewandt. Dass der Holznutzen in halben und ganzen Losen zugeteilt werde und ein Verkauf der Lose nicht zulässig sei, sei schon Inhalt des § 12 Z. 1 und 4 der Statuten alter Fassung gewesen. Die belangte Behörde hätte auch im Falle einer Stattgebung der Berufung der mP unter Aufrechterhaltung des vollen Inhaltes von § 12 der neuen Fassung aussprechen können, dass die Z. 2 und 3 der alten Fassung wieder hergestellt würden. Während § 35 Abs. 3 FlVG etwa im Sinne des § 68 AVG eine allgemeine Verpflichtung der Agrarbehörde normiere, Satzungen zu überprüfen und gegebenenfalls abzuändern, sofern gesetzliche Bestimmungen dies erheischten, beziehe sich die demgegenüber als lex specialis anzusehende Bestimmung des § 80 FlVG auf den Fall, in welchem bestehende Satzungen abgeändert oder erneuert würden, was im vorliegenden Fall geschehen sei. Die bescheidmäßige Aufhebung des § 12 der neuen Satzung durch die belangte Behörde entspreche insoweit der Abweisung des Antrages der Gemeinschaft auf Genehmigung einer Satzungsänderung im Sinne des § 80 Abs. 2 FlVG, gegen welchen Abweisungsbescheid nur der Agrargemeinschaft selbst, nicht aber einem Mitglied die Berufungsmöglichkeit eröffnet sei. Die mP habe damit im Berufungsverfahren "nicht Parteistellung gehabt", was einer Entscheidung der belangten Behörde im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG entgegengestanden sei. Der im angefochtenen Bescheid getroffene Hinweis auf die der Vorschrift des § 68 AVG korrespondierende Bestimmung des § 35 Abs. 3 FlVG sei unzulässig, weil einem amtswegigen Vorgehen der belangten Behörde das Fehlen einer Rechtskraft der von der mP bekämpften Entscheidung entgegen gestanden wäre.

Diesem Vorbringen, mit welchem die beschwerdeführende Partei eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als Ergebnis einer der belangten Behörde vorgeworfenen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften erblickt, ist Folgendes zu erwidern:

Gegenstand des von der mP mit ihrem bei der AB am 9. Mai 1996 eingelangten Anbringen gestellten Entscheidungsantrages war das Begehren auf Behebung des Vollversammlungsbeschlusses vom 26. April 1996 in jenem Umfang, als mit der Änderung des § 12 der Satzung eine Änderung der Arten des Holzbezuges vorgesehen wurde. Für die behauptete Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses in diesem Umfang hatte die mP zwei verschiedene und voneinander unabhängige Gründe ins Treffen geführt: Zum Einen habe die Gestaltung der Einladung zur Vollversammlung durch das Verschweigen der Absicht, einen in der Vergangenheit schon einmal abgelehnten Versuch zur Abschaffung der unterschiedlichen Behandlung der Tlose zu wiederholen, zu einem Anwesenheitsquorum geführt, welches in der Abstimmung diesen Versuch gelingen ließ, was nicht der Fall gewesen wäre, wenn die Mitglieder der Vollversammlung auf die Absicht eines solchen Versuches hingewiesen worden wären. Zum Anderen habe die Vollversammlung mit der bekämpften Satzungsänderung materiellrechtlich ihre Befugnisse überschritten.

Nach § 35 Abs. 2 FlVG entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen Anteilsberechtigten an Agrargemeinschaften oder zwischen den Mitgliedern einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Behörde.

Mit dem von der mP gestellten Entscheidungsantrag hatte sie im Sinne des § 35 Abs. 2 FlVG einen Streit zwischen ihr als Mitglied der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft und dieser anhängig gemacht, wozu die mP im Grunde des § 35 Abs. 2 FlVG ungeachtet des Umstandes als berechtigt anzusehen war, dass die Satzungen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft entgegen der Bestimmung des § 73 Abs. 3 lit. i FlVG eine Entscheidungskompetenz der Agrarbehörde nur für Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis zwischen den Mitgliedern, zwischen Mitgliedern und Organen oder zwischen Organen, nicht aber ausdrücklich auch zwischen Mitgliedern und der Agrargemeinschaft als solcher vorsehen.

Mit der von der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft ins Spiel gebrachten Frage der Parteistellung des Mitgliedes einer Agrargemeinschaft im Verfahren über die Genehmigung einer Satzungsänderung im Sinne des § 80 FlVG darf der Streit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis über das rechtmäßige Zustandekommen des Beschlusses der Vollversammlung nicht vermengt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass im Falle des Vorliegens eines genehmigungspflichtigen Körperschaftsbeschlusses im Verfahren über dessen Genehmigung nur der Körperschaft, nicht aber deren Mitgliedern Parteistellung zukommt, weil die Mitglieder der Körperschaft darauf verwiesen sind, eine von ihnen gesehene Rechtswidrigkeit der Beschlussfassung der Körperschaft gesondert, beispielsweise im Wege der sogenannten Minderheitenbeschwerde geltend zu machen (siehe hiezu die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1997, 97/07/0147, und vom 18. Februar 1992, 92/07/0021), wenn das Gesetz, was hier im Grunde des § 35 Abs. 2 FlVG zutrifft, einen solchen Weg eröffnet. Die mP hat diesen Weg beschritten; dass sie im Verfahren über die Genehmigung einer Satzungsänderung keine Parteistellung hätte, kann der von der belangten Behörde bejahten Legitimation der mP zur Antragstellung und Berufungserhebung nicht erfolgreich entgegen gehalten werden.

Es teilt der Verwaltungsgerichtshof auch die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, die belangte Behörde habe die durch den Berufungsantrag der mP begrenzten Entscheidungsbefugnisse überschritten. Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war die Frage der Rechtswidrigkeit des Vollversammlungsbeschlusses vom 26. April 1996 im Umfang einer durch die beschlossene Änderung des § 12 der Satzung vorgesehenen Änderung der Arten des Holzbezuges. Als rechtswidrig wurde von der mP damit die Beseitigung der in der bislang geltenden Satzung bestehenden Unterschiede der Holzbezugsberechtigungen bei den Alosen einerseits und den Tlosen andererseits bezeichnet. Sah die belangte Behörde die Beschlussfassung der Vollversammlung in diesem Umfang, der Auffassung der mP folgend, als rechtswidrig an, dann hatte sie den in der Vollversammlung gefassten Beschluss auf Änderung des § 12 der Satzung zu beheben. Dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides § 12 der alten Satzung ausdrücklich wieder in Kraft gesetzt hat, war ein überflüssiger Akt, der die beschwerdeführende Agrargemeinschaft deswegen nicht in ihren Rechten verletzt hat, weil die Geltung des Wortlautes der Satzung vor ihrer Änderung ohnehin eine zwangsläufige Rechtsfolge der Behebung der als rechtswidrig erkannten Satzungsänderung sein musste. Soweit die beschwerdeführende Agrargemeinschaft vorträgt, die belangte Behörde hätte es auf der Basis ihrer Rechtsauffassung auch dabei bewenden lassen können, anstelle einer Behebung der neuen Fassung des § 12 der Satzung den Ausspruch zu tätigen, dass die bisherigen Bestimmungen der Z. 2 und 3 des § 12 alter Fassung aufrecht bleiben, wird damit eine der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid widerfahrene Rechtsverletzung nicht aufgezeigt. Zum Einen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Bestimmung der Z. 2 der alten Fassung des § 12 der Satzung durch den Verweis auf eine "lit. a" auf die sprachliche Fassung der Z. 1 alter Version in einer Weise Bezug nimmt, welche auf die geänderte sprachliche Fassung der Z. 1 des § 12 nicht mehr gepasst hätte. Zum Anderen aber hätte die von der beschwerdeführenden Partei alternativ vorgeschlagene Vorgangsweise im Falle ihrer Einhaltung durch die belangte Behörde normativ außer der Herbeiführung der aufgezeigten sprachlichen Unstimmigkeit ohnehin zu keinem anderen Ergebnis als dem der ersatzlosen Beseitigung der Neufassung des § 12 geführt. Bestand doch die Änderung des § 12, wie auch die Beschwerdeführerin einräumt, inhaltlich in nichts anderem als der Beseitigung der unterschiedlichen Behandlung von Alosen einerseits und Tlosen andererseits. Auch die Anführung der Bestimmung des § 35 Abs. 3 FlVG bei den Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides anstatt der inhaltlich tatsächlich und auch zutreffend angewandten Bestimmung des zweiten Absatzes der genannten Vorschrift ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei zu bewirken. In Entscheidung des von der mP anhängig gemachten Streites aus dem Mitgliedschaftsverhältnis nach § 35 Abs. 2 FlVG hatte die belangte Behörde die gegen den Bescheid der AB vom 4. Februar 1997 erhobene Berufung der mP nach § 66 Abs. 4 AVG zu erledigen, was sie inhaltlich auch getan hat.

In der Sache selbst hält die beschwerdeführende Partei dem behördlichen Argument eines verfassungswidrigen Eigentumsentzugs durch die Satzungsänderung das Argument einer aus der Ungleichbehandlung der Agrargemeinschaftsmitglieder zu besorgenden Verfassungswidrigkeit der alten Fassung der Satzung entgegen und verweist zu den im angefochtenen Bescheid ins Treffen geführten Bestimmungen der §§ 36 Abs. 7 FlVG und § 70 lit. b leg. cit. auf den Umstand, dass eine Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte nie erfolgt sei, was gemäß § 42 Abs. 2 FlVG auch nicht erforderlich sei.

Die belangte Behörde kam zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit der Satzungsänderung im angefochtenen Bescheid aus der Überlegung, eine Änderung der Holzbezugsrechte in der vorgenommenen Form hätte einer Regulierung bedurft und konnte auf dem Wege einer Satzungsänderung nicht rechtens vorgenommen werden. Das Gewicht dieses behördlichen Argumentes ist nicht gering zu achten. Es setzt sich die belangte Behörde mit dieser von ihr im Grundsätzlichen durchaus zutreffend angestellten Überlegung aber über die geltende und auch mit der nunmehr vorgenommenen Satzungsänderung unberührt gebliebene Bestimmung des § 9 der Satzung hinweg, nach deren Z. 1. über Art und Ausmaß der Nutzungen an den agrargemeinschaftlichen Liegenschaften generell die Vollversammlung entscheidet.

Nach § 42 Abs. 2 Satz 2 FlVG kann von der Einleitung eines Regulierungsverfahrens abgesehen werden, wenn der Zweck des Regulierungsantrages auf einfachere Art, wie durch Aufstellung von Satzungen nach den Bestimmungen des § 73 oder von Wirtschaftsplänen nach den Bestimmungen der §§ 74 und 75 oder durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann.

Die beschwerdeführende Agrargemeinschaft hat von der belangten Behörde unwidersprochen und durch den Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten unwiderlegt vorgebracht, dass von der genannten Bestimmung im vorliegenden Fall offenbar dadurch Gebrauch gemacht worden war, dass der Akt der Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsrechte durch die Aufstellung einer bloßen Satzung ersetzt worden war. Der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, die mit der Änderung der Satzung verfügte Änderung der Holzbezugsrechte der Mitglieder hätte eines Regulierungsaktes bedurft, steht die geltende, und so lange damit auch die belangte Behörde und den Verwaltungsgerichtshof bindende Bestimmung des § 9 Z. 1 der Satzung der beschwerdeführenden Partei entgegen, welche der Vollversammlung der beschwerdeführenden Partei die Kompetenz zu dem, was die Vollversammlung mit der Satzungsänderung getan hat, nun einmal einräumt. Auf die Bestimmung des § 9 der Satzungen hatte sich der Obmann der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor der belangten Behörde ausdrücklich berufen. Über diese in Kraft stehende Satzungsbestimmung, welche der durch die Satzungsänderung vorgenommenen Abänderung der Bezugsrechte der Mitglieder rechtliche Deckung bot, durfte die belangte Behörde sich bei aufrechter Geltung der betroffenen Satzungsbestimmung nicht hinwegsetzen.

Mit der von der belangten Behörde gesehenen Verfassungswidrigkeit der Satzungsänderung zufolge eines durch sie bewirkten Eigentumseingriffes allein ließ sich die behördliche Entscheidung ohne Auseinandersetzung mit dem von der beschwerdeführenden Partei vorgetragenen Argument, die Satzungsänderung habe im Gegenteil eine durch die alten Satzungen bewirkte Verfassungswidrigkeit infolge sachlich nicht gerechtfertigter Ungleichbehandlung der Mitglieder der Agrargemeinschaft beseitigen wollen, auch nicht tauglich begründen.

Dass die belangte Behörde den von der mP bekämpften Vollversammlungsbeschluss im angefochtenen Bescheid als rechtswidrig aufgehoben hat, erweist sich im Ergebnis aber aus dem Grunde nicht als rechtswidrig, den die mP im Verwaltungsverfahren in den Vordergrund ihrer Beschwerde gerückt hatte. Nach dem von der beschwerdeführenden Partei unbestritten gebliebenen Berufungsvorbringen der mP hatte die an die Mitglieder der Agrargemeinschaft ergangene Einladung zur Vollversammlung vom 26. April 1996 zu Punkt 6. der Tagesordnung "Genehmigung von Satzungsänderungen" folgende Anmerkung enthalten:

"Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1994 sind wir gezwungen, unsere Satzungen aus dem Jahre 1989 entsprechend dem Grundsatz des Rechtes auf Gleichheit zwischen Mann und Frau anzupassen. Der vom Satzungskomitee erarbeitete und vom Ausschuss gebilligte Entwurf liegt vor und kann während der Amtsstunden Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr in der Verwaltungskanzlei eingesehen und/oder abgeholt werden."

Mit dieser Art der Verständigung der Mitglieder der Agrargemeinschaft vom Gegenstand der beabsichtigten Satzungsänderung wurde bei den Empfängern der Einladung zur Vollversammlung, worin der mP Recht zu geben war, ein völlig irreführender Eindruck von dem erweckt, was den Gegenstand der in der Vollversammlung dann tatsächlich beschlossenen Satzungsänderung bilden sollte. War es schon als fragwürdige Vorgangsweise anzusehen, eine durch das genannte Verfassungserkenntnis als notwendig erachtete Satzungsänderung in Richtung einer Beseitigung der Diskriminierung von Frauen in Satzungen mit einem gänzlich anderen Problem, nämlich einem, nach dem unwidersprochenen Vorbringen der mP schon in der Vergangenheit ein Mal erfolglos gebliebenen Versuch einer Beseitigung der Unterschiedlichkeiten von Bezugsrechten der Mitglieder zu junktimieren, so stellte das Verschweigen der beabsichtigten Satzungsänderung in dieser, unstrittig innerhalb der Agrargemeinschaft sehr kontroversiell beurteilten Frage bei gleichzeitigem Hinweis auf einen Gegenstand der Satzungsänderung, der weit weniger kontroversiell anmuten musste, eine grobe Desinformation der betroffenen Mitglieder der Agrargemeinschaft dar. Dass das Thema der Beseitigung von Frauen diskriminierenden Vorschriften aus der Satzung eine wesentlich geringere Anzahl von Mitgliedern dazu motivieren würde, an der Vollversammlung teilzunehmen, als die innerhalb der Vollversammlung umstrittene Frage der Ungleichbehandlung von Mitgliedern durch die Sonderregelung bei den Tlosen, ist eine von der mP angestellte Überlegung, deren Stimmigkeit nicht entgegengetreten werden kann.

Nach § 21 Z. 4 der Statuten der beschwerdeführenden Partei sind Vollversammlungen vom Obmann unter Angabe der Tagesordnung mindestens 8 Tage vorher einzuberufen. Hätte sich die Angabe der Tagesordnung hinsichtlich Tagesordnungspunkt 6. mit dem kommentarlosen Hinweis auf das Vorhaben einer Satzungsänderung begnügt, dann wäre die Gestaltung einer solchen Einladung mit Rücksicht auf die allen Agrargemeinschaftsmitgliedern eröffnete Möglichkeit, von der beabsichtigten Satzungsänderung durch Einsicht in die Unterlagen Kenntnis zu nehmen, gewiss nicht zu beanstanden gewesen. Mit der vorliegend vorgenommenen Kommentierung des Tagesordnungspunktes der Satzungsänderung aber wurde im Ergebnis des Kundmachungsvorganges eine Irreführung der Agrargemeinschaftsmitglieder bewirkt, welche es nicht mehr erlaubt, die Vollversammlung im Sinne des § 21 Z. 4 der Satzung der Beschwerdeführerin als ordnungsgemäß einzuberufen zu beurteilen. Die Möglichkeit einer auf diese Weise bewirkten Beeinflussung des Ergebnisses der über den strittigen Tagesordnungspunkt in der Vollversammlung zustande gekommenen Entscheidung liegt angesichts des unwidersprochenen Vorbringens der mP über die Jahre zuvor erfolgte Ablehnung eines gleich beschaffenen Vorhabens durch die Vollversammlung in einem dementsprechend größeren Anwesenheitsquorum auf der Hand.

Wie der Verwaltungsgerichtshof aus Anlass einer Wahlanfechtung durch das Mitglied einer Agrargemeinschaft ausgesprochen hat, können grobe, demokratischen Gepflogenheiten zuwiderlaufende Unzukömmlichkeiten bei einer Wahl von Organen einer Agrargemeinschaft grundsätzlich geeignet sein, eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte einer Partei auf Teilhabe an der Willensbildung in der Agrargemeinschaft zu bewirken (Erkenntnis vom 13. Dezember 1994, 92/07/0084). Für eine unter irreführender Bekanntgabe des Gegenstandes einer Satzungsänderung abgehaltene Vollversammlung und das damit bewirkte Anwesenheitsquorum der Mitglieder sowie die dadurch zustande gekommene Willensbildung kann nichts anderes gelten. Die gemäß § 35 Abs. 1 FlVG zur Überwachung der Agrargemeinschaften im Hinblick auf die Einhaltung der Satzungen berufene Agrarbehörde hatte aus Anlass des von der mP an sie herangetragenen Streites über die Rechtmäßigkeit des betroffenen Vollversammlungsbeschlusses nach § 35 Abs. 2 FlVG die irreführende Gestaltung der Einladung zur Vollversammlung zum Anlass einer Aufhebung des von der mP auch und vornehmlich deshalb bekämpften Beschlusses zu nehmen.

Aus diesem Grund erwies sich die Behebung des Vollversammlungsbeschlusses im strittigen Umfang durch die belangte Behörde im Ergebnis als rechtens, weshalb die Beschwerde somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 17. Mai 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997070216.X00

Im RIS seit

05.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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