Beachte Dazu Entscheidung des VwGH vom 24.02.1993 92/02/0297 (Beschwerde als unbegründet abgewiesen) Rechtssatz
Wenn der Meldungsleger vornehmlich mit dem Ablesen des Kennzeichens beschäftigt war, ist unerheblich, daß er die Fahrzeugmarke nicht eindeutig erkennen konnte.