RS UVS Niederösterreich 1992/08/24 Senat-LF-91-001

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Veröffentlicht am 24.08.1992
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Dazu Entscheidung des VwGH vom 24.02.1993 92/02/0297 (Beschwerde als unbegründet abgewiesen) Rechtssatz

Wenn der Meldungsleger vornehmlich mit dem Ablesen des Kennzeichens beschäftigt war, ist unerheblich, daß er die Fahrzeugmarke nicht eindeutig erkennen konnte.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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