RS UVS Salzburg 1992/08/24 4/76/1-1992

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Veröffentlicht am 24.08.1992
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Rechtssatz

Die Tatzeitangabe "während der warmen Jahreszeit" beziehungsweise "bei warmem Wetter" entspricht nicht den Anforderungen gemäß §44a Zif1 VStG.

Schlagworte
Tatzeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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